(IP) Hinsichtlich erweiterter Räumungsfrist für einen Mieter hat das Landgericht (LG) Berlin entschieden: Ist der Mieter von Wohnraum erstinstanzlich zur Räumung verurteilt worden, ist das Berufungsgericht zur originären Gewährung einer Räumungsfrist nicht nur im Berufungsurteil oder einem die Berufung des Mieters zurückweisenden Beschluss, sondern auch in einem isolierten Beschluss während des noch laufenden Berufungsverfahrens berechtigt.

Eine schwerbehinderte Frau war mit ihren Mietzahlungen mehr als zwei Monate im Rückstand und schuldete ihrem Vermieter insgesamt schon knapp 1.500,- Euro. Der kündigte ihr darauf das Mietverhältnis. Dann zahlte sie wieder regelmäßig, weigerte sich aber, aus der Wohnung auszuziehen. Trotzdem bestand der Vermieter auf der ausgesprochenen Kündigung und klagte schließlich auf Räumung und Herausgabe seiner Wohnung – mit Erfolg. Das AG verurteilte die Mieterin und gewährte ihr keine Räumungsfrist. Die Frau weigerte sich, sofort auszuziehen und ging in Berufung. Zwar war das Urteil noch nicht rechtskräftig - der Vermieter begann darauf aber schon mit der Zwangsvollstreckung. Entsprechend beantragte die Mieterin nicht allein die Aufhebung der Kündigung, sondern hilfsweise auch die Aussetzung der Vollstreckung und zumindest eine angemessene Räumungsfrist. Auch die Richter der nächsten Instanz hielten die Kündigung für wirksam und wiesen ihren Antrag auf Aussetzung der Zwangsvollstreckung zurück. Allerdings gewährten sie ihr eine Räumungsfrist von fast vier Monaten. Schließlich hatte sie glaubhaft gemacht, dass sie sich bereits ernsthaft um eine neue Wohnung bemüht habe, nur bisher keinen Erfolg gehabt hätte.

Das OLG fasste zusammen, das sie, wenn sie auch bis zum Ablauf der Räumungsfrist keine neue Bleibe fände, tatsächlich der Zwangsräumung ihrer Wohnung unterworfen werden würde.

LG Berlin, Az.: 67 S 18/16

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