(ip/pp) Ob die Zahlung einer Provision auch unabhängig vom Vorliegen einer Maklerleistung als Schenkung geleistet werden kann, war Gegenstand eines aktuellen Verfahrens vor dem Koblenzer Oberlandesgericht (OLG).

Im konkreten Fall ging es um die Veräußerung eines Hotelbetriebes, dessen möglicher Verkauf eine Eigentümerin einem Angestellten nach ursprünglichen allgemeinen Verkaufsbemühungen noch mit einer Provision in Aussicht gestellt hatte. Strittig war nur, ob diese Provision auch unabhängig von einem Verkaufserfolg zum Tragen kommen sollte – und ob sich deren Umfang auf bis zu 500.000 DM erstrecken könnte.

Der klagende Angestellte hatte darauf zusammen mit einem Partner den Betrieb gekauft und unmittelbar mit den Investitionen begonnen. Als dann sein Partner in Insolvenz ging, forderte er nichtsdestotrotz die vereinbarte Provision.

Das OLG widersprach ihm: „ Ein Zahlungsversprechen des Beklagten im zuletzt geltend gemachten Sinn sei nicht erfolgt. Es wäre im Übrigen auch im Sinne von § 518 BGB formunwirksam gewesen. Die Vermittlung des durch Rücktritt beendeten Kaufvertrages ... rechtfertigt keine Provisionsforderung des Klägers.“

„Ein schriftlicher Vertrag der Parteien, noch dazu in notariell beurkundeter Weise, ist über das im vorliegenden Rechtsstreit behauptete Provisionsversprechen der Beklagten – ebenso wie über die angeblich arbeitsvertragliche Anstellung als Geschäftsführer unstreitig nie abgeschlossen worden, obwohl es um eine erhebliche Summe gegangen sein soll.“

OLG Koblenz, Az.: 12 U 1326/06