(IP) Über die Rahmenbedingungen von "Provisions- und Kostenübernahmevereinbarungen“ in Maklerverträgen entschied das Oberlandesgericht (OLG) München: Die Klägerin machte im bewussten Verfahren einen Anspruch auf Maklerlohn geltend. Die Beklagte hatte ein Hotelgrundstück zu einem Kaufpreis von gut 6 Millionen Euro gekauft, gegen das beim zuständigen Amtsgericht ein Zwangsversteigerungsverfahren anhängig war. Inhalt der Notarurkunde war unter anderem die Formulierung: "Der Käufer hat mit dem Makler eine Provisions- und Kostenübernahmevereinbarung geschlossen, erklärt aber, dass der Kaufvertragsabschluss davon unabhängig ist." Ferner stand der Beklagten ein Rücktrittsrecht für den Fall zu, dass bis zu einem fixen Zeitpunkt kein zustimmender Gesellschafterbeschluss gefasst würde.

Gestritten wurde in Folge über die Formulierung zur “Provisions- und Kostenübernahmevereinbarung“, da zumindest hinsichtlich “Provision“ in Folge keine schriftliche Übereinkunft zustande gekommen war.

Das OLG fasste im abschließenden Urteil zusammen:

„Dass die Kostenübernahmevereinbarung schriftlich vorliegt ...und die Provisionsvereinbarung nicht, vermag keine andere Beurteilung zu rechtfertigen. Provisionsvereinbarungen können formfrei geschlossen werden. ... Dabei spielt es keine Rolle, ob der damalige Geschäftsführer R. bei der Beurkundung bzw. Verlesung die fragliche Passage wahrgenommen bzw. verstanden hat. Der Notar hat sie vorgelesen und Herr R. hat sie unterschrieben. Damit ist die Passage als massives Indiz dafür, dass ein Maklervertrag vorlag, in der Welt.“

OLG München, Az: 7 U 2697/13


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