(IP) Hinsichtlich Anwendung des absoluten Verzögerungsbegriffs bei Prospekthaftung hat das Oberlandesgericht (OLG) München mit Leitsatz entschieden.

„Der Prospekt eines geschlossenen Immobilienfonds ist widersprüchlich, wenn er einerseits darauf hinweist, dass sämtliche Genehmigungen für das geplante Projekt vorlägen, und andererseits darauf, dass die Gefahr bestehe, dass wegen nicht erteilter Genehmigungen Sonderflächen nicht übernommen werden könnten.

Sind nach dem Inhalt des entsprechenden Prospekts mehr Stellplätze vermietet, als laut dessen Inhalt konkret geplant, ist dies von der Treuhänderin oder der die Beteiligung veräußernden Bank zu hinterfragen.

Prospekthaftung im weiteren Sinne setzt voraus, dass der in Anspruch genommene Initiator selbst das persönliche und nicht nur das anonymisierte (Prospekt-)Vertrauen des Anlegers in Anspruch nimmt.

Prospekthaftung im deliktischen Sinne setzt Darlegung und ggf. Nachweis der subjektiven Tatseite durch den Anleger voraus.

Ein Fondsanleger kann nicht allein aufgrund der Behauptung, sein Geld wäre sicher nicht ungenutzt geblieben, entgangene Zinsen auf den Anlagebetrag beanspruchen.

In Massenverfahren, in denen die Beklagten bekanntermaßen ihre Ersatzpflichten bestreiten, muss dargelegt werden, warum im jeweiligen Einzelfall die vorgerichtliche Beauftragung der massenhaft tätigen Klägervertreter erfolgversprechend war.“

Eine Fondsanlegerin hatte eine Treuhand-Vermögensverwaltung wegen Prospektfehlern und Fehlberatung auf Schadensersatz verklagt, die ihr eine Beteiligung an einer Beteiligungs KG vermittelt hatte. Der Prospekt sei widersprüchlich gewesen und der Anleger wäre nicht über eine Provision aufgeklärt worden.

Mit der erfolgreichen Berufung vor dem OLG München wurde das vorhergehende Urteil des Langgerichts abgeändert und neugefasst.

OLG München, Az.: 5 U 1353/16

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