(IP/CP) Die Fälle: Der Bundesgerichtshof hat in zwei aktuellen Verhandlungen Entscheidungen zu der Frage getroffen, welchen Preis Kunden für entnommenes Gas zu entrichten haben, wenn Preisanpassungsklauseln des Vertrages unwirksam sind und Kunden den Preiserhöhungen über einen längeren Zeitraum nicht widersprochen haben.

Im Verfahren VIII ZR 113/11 machte der Kläger Rückzahlungsansprüche gegen ein Gasversorgungsunternehmen geltend. Es hatte auf Grundlage einer unwirksamen Preisanpassungsklausel wiederholt die Preise erhöht. Der Kläger hatte ohne Widerspruch gezahlt. Erstmals nach drei Jahren wandte er sich dann gegen die Preiserhöhungen und verlangte die Rückzahlung der Beträge auf der Basis des Preises vor Vertragsschluss.

Im Verfahren VIII ZR 93/11 verlangte ein Gasversorgungsunternehmen von einem ehemaligen Sonderkunden für einen mehrjährigen Zeitraum die Zahlung restlichen Entgelts. Dies hatte währenddessen mehrfach den Preis erhöht, ebenfalls auf Grundlage einer unwirksamen Preisanpassungsklausel. Der beklagte Kunde hatte über einen gewissen Zeitraum die geforderten Abschlagszahlungen geleistet – behielt dann aber erhebliche Rechnungsbeträge ein.

Das Urteil: Die Revisionen der Energieversorger hatten Erfolg. Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs entschied, dass in beiden Verfahren den jeweiligen Ansprüchen nicht die bei dem mehrere Jahre zurückliegenden Vertragsschluss vereinbarten Arbeitspreise zugrunde gelegt werden können. Grund sei, das er nur innerhalb einer dreijährigen Frist nach Zugang der ersten Jahresabrechnung, in der die Preiserhöhung erstmals berücksichtigt worden ist, reklamieren könne.

In der betreffenden Presseerklärung fassten die Richter zusammen: „eine derartige Regelung hätten die Parteien bei einer Abwägung ihrer Interessen redlicherweise vereinbart, wenn sie bei Vertragsschluss bedacht hätten, dass die Wirksamkeit der verwendeten Preisänderungsklausel jedenfalls unsicher war.“

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