(IP) Hinsichtlich der Funktion der Postzustellungsurkunde in einem Immobilienstreit hat das Verwaltungsgericht Augsburg mit Leitsatz entschieden.

„1. Die Postzustellungsurkunde ist geeignet, vollen Beweis über die erfolgte Bekanntgabe eins Bescheids an den Empfänger zu erbringen, § 418 ZPO.

2. Ein Rechtsirrtum des Klägers über den Fristenlauf ist kein Grund für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand. Vielmehr ist vom Empfänger zu erwarten, sich über den Lauf der Frist rechtskundig zu machen.“

Der Kläger wandte sich mit seiner Klage gegen eine erneute Zwangsgeldandrohung des Beklagten. Er war Eigentümer eines Waldgrundstücks und hatte dem Beklagten mehrfach telefonisch mitgeteilt, dass auf dessen Grundstück umfangreiche Auffüllarbeiten vorgenommen werden sollten. Bei einer Ortseinsicht wurde festgestellt, dass eine Fläche von ca. 1.400 m² von den Auffüllarbeiten betroffen war. Mit Bescheid des Landratsamtes wurde gegenüber dem Kläger die unverzügliche Baueinstellung ausgesprochen und ein Zwangsgeld angedroht. Er wurde aufgefordert, für die Auffüllungsarbeiten innerhalb von vier Wochen einen ordnungsgemäßen Bauantrag bzw. eine Bauvoranfrage zur Klärung der Genehmigungsfähigkeit einzureichen. Es läge kein genehmigter- oder zur Genehmigung eingereichter Bauantrag vor. Dieser dem Kläger mit Postzustellungsurkunde bekanntgegebene Bescheid wurde nachfolgend mangels Klageerhebung bestandskräftig.
Anlässlich einer weiteren Baukontrolle wurde festgestellt, dass entgegen der angeordneten Baueinstellung weitere Auffüllungen auf dem Grundstück vorgenommen worden waren. Dem Kläger wurde mitgeteilt, dass das im Bescheid angedrohte Zwangsgeld in Höhe von 5.000,- Euro zur Zahlung fällig geworden sei. Der Kläger weigerte sich erneut hatte darauf Klage erhoben sowie beantragt, den Bescheid aufzuheben. Zur Begründung der Klage hatte er ausgeführt, dass ihm telefonisch vom Landratsamt zugesagt worden sei, er dürfe die Fläche auffüllen. Auch mit Maschinen sei die Fläche nicht zu bewirtschaften - aufgrund vieler Unebenheiten.

Das VG verneinte und entschied: „Fristauslösendes Ereignis ist vorliegend die Bekanntgabe des streitgegenständlichen Bescheides ... Die Postzustellungsurkunde ist dabei geeignet, gemäß § 418 Zivilprozessordnung (ZPO) vollen Beweis über die erfolgte Bekanntgabe des Bescheides an den Kläger zu erbringen. Dem Kläger ist es dabei auch nicht gelungen, den möglichen Gegenbeweis ... zu führen.“

Das Original-Urteil kann hier abgerufen werden:

VG Augsburg, Az.: 5 K 18.1826

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