(IP) Mit der Minderung von Planerhonoraren befasste sich das Oberlandesgericht (OLG) Brandenburg. Der Kläger nahm die Beklagte auf ausstehende Vergütung in Höhe von ca. 16.000,- Euro für eine Entwurfsplanung in Anspruch. Die Parteien hatten einen Vertrag für Landschaftsarchitekten über kulturbautechnische Maßnahmen zur Verbesserung u. a. des Landschaftswasserhaushaltes und der Agrarökologie in der beklagten Gemeinde geschlossen. Der Auftrag wurde entsprechend HOAI und deren Leistungsphasen 1 und 2 fest erteilt und auch bezahlt. Eine schriftliche Vereinbarung betreffend die Leistungen der Entwurfsplanung (Leistungsphase 3) wurde von den Parteien zwar unterzeichnet - es war jedoch strittig, ob sie auch beauftragt worden war. Der Kläger legte über die Leistungen der Entwurfsplanung Rechnung, die Beklagte zahlte nur einen Abschlag von gut 30 % der Summe. Es wurde geklagt, das OLG beschied, es „ergibt sich aus dem Umstand, dass es sich bei der Beklagten um eine Gemeinde handelt, die bereits aus kommunalrechtlichen Gründen einem besonderen Wirtschaftlichkeitsgebot unterliegt und die - was dem Kläger unstreitig bekannt war - für die Durchführung der zu planenden Maßnahmen auf Fördermittel angewiesen war, dass der Kläger bei seiner Planung nicht nur wie jeder Planer übermäßigen, unnötigen Aufwand vermeiden musste..., sondern in besonderem Maße die Finanzierbarkeit der zu planenden Maßnahmen für die Beklagte im Blick behalten musste.“

Der Leitsatz fasst zusammen: „1. Das Planerhonorar wird auch ohne Abnahme fällig. Auf die Abnahmefähigkeit als Fälligkeitsvoraussetzung kommt es jedenfalls dann nicht an, wenn der Auftraggeber nicht mehr die Erfüllung des Vertrags verlangt, sondern mindert oder im Wege des Schadensersatzes die Aufrechnung oder Verrechnung erklärt.

2. Die Minderung wegen Planungsmängeln ist nicht dadurch ausgeschlossen, dass der Auftraggeber die Planung nicht abgenommen hat. Kommt eine Erfüllung des Vertrags nicht mehr in Betracht, kann der Auftraggeber bereits vor Abnahme mindern. Diese Voraussetzung ist erfüllt, wenn die zu planenden Maßnahmen zwischenzeitlich nach einem anderen Planungskonzept realisiert wurden.

3. Ist der Auftraggeber eine Gemeinde, die für die Durchführung der zu planenden Maßnahmen auf Fördermittel angewiesen ist, muss der Planer in besonderem Maße die Finanzierbarkeit der zu planenden Maßnahmen im Blick behalten.“

OLG Brandenburg, Az.: 4 U 27/13


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