(IP) „An der Wesentlichkeit dieser sowohl in zeitlicher wie auch räumlicher Hinsicht erheblichen Beeinträchtigungen ändert es nichts, wenn man zugunsten der Beklagten die gesetzgeberische Wertentscheidung zugunsten der Förderung erneuerbarer Energien im EEG in die Betrachtung des „verständigen Durchschnittsmenschen“ mit einbezieht. Zwar hat dieser bei verständiger Betrachtung nicht nur seine Privat-, sondern auch die Allgemeininteressen und damit auch Aspekte des Umweltschutzes im Blick. Allerdings kann dies nicht bedeuten, dass er jedwede von Photovoltaikanlagen ausgehenden Beeinträchtigungen durch Blendwirkung akzeptiert. Dies gilt allein schon deshalb, weil solche Anlagen auf Hausdächern nicht zwingend mit (wesentlichen) Beeinträchtigungen durch Blendwirkung für die Nachbarn verbunden sind“.

Die Kläger verlangten von den Beklagten die Beseitigung der von der Photovoltaikanlage auf ihrem Hausdach ausgehenden Blendwirkung. Das Landgericht hatte zuvor die betreffende Klage nach Beweisaufnahme abgewiesen. Es hatte dies mit Verweis auf die Duldungspflicht der Kläger getan. Zwar sei nicht von nur unwesentlichen Beeinträchtigungen auszugehen. Diese seien von den Klägern aber hinzunehmen, weil die beanstandete Nutzung vorliegend jedenfalls ortsüblich sei. Die Ortsüblichkeit einer Nutzung sei grundsätzlich dann zu bejahen, wenn ein Vergleich der Benutzung des störenden Grundstücks mit anderen Grundstücken des Bezirks ergebe, dass die Mehrheit der Vergleichsgrundstücke so genutzt werde, dass sie wiederum andere Grundstücke in der gleichen Weise beeinträchtige wie das störende Grundstück.

Die Ortsüblichkeit könne sich indes auch aus gewandelten Vorstellungen im Bereich des Umweltschutzes und des ökologischen Bewusstseins ergeben. Unter diesem Gesichtspunkt könnten für die Frage der Ortsüblichkeit vorliegende Erhebungen zum Gepräge der Gegend entfallen, weil die Ortsüblichkeit von Photovoltaikanlagen allein mit Rücksicht auf die gesetzgeberische Entscheidung im Erneuerbare-Energien-Gesetz, erneuerbare Energien und damit auch Photovoltaikanlagen zu fördern, anzunehmen sei. Aus dieser gesetzgeberischen Wertentscheidung folge, dass die Verbreitung von Photovoltaikanlagen aus umweltpolitischen Gründen gewünscht sei. Stelle man dagegen auf das (bisherige) Gepräge der Gegend ab, könne die Anbringung von Photovoltaikanlagen in Gegenden, in denen diese noch nicht vorhanden seien, immer dann verhindert werden, wenn Blendwirkungen aufträten.

OLG Düsseldorf, Az.: I-9 U 35/17

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