(IP) Hinsichtlich legitimen Anlässen für einen Pflichtteilsentzug hat sich das Oberlandesgericht (OLG) Stuttgart mit Leitsatz geäußert.

„1. Ein Diebstahl von Bargeld in Höhe von 6.100 DM zum Nachteil des Erblassers kann geeignet sein, die Pflichtteilsentziehung wegen eines schweren vorsätzlichen Vergehens nach § 2333 Abs. 1 Nr. 2 BGB zu rechtfertigen.

2. In dem Umstand, dass der Pflichtteilsberechtigte viele Jahre nach Begehung der Straftat in das auch von dem Erblasser bewohnte und diesem gehörende Haus einzieht und in diesem bis zum Erbfall wohnt, liegt nicht ohne weiteres eine Verzeihung im Sinne von § 2337 BGB.“

Die Parteien stritten über die Pflichtteilsberechtigung des Klägers hinsichtlich der Erblasserin, deren Enkel der Kläger war. Der Beklagte stellte in Abrede, dass die im von der Erblasserin erstellten Erbvertrag enthaltene Pflichtteilsentziehung wirksam sei. Es hieß dort, die Erblasserin entziehe dem Kläger den Pflichtteil, denn er habe sie bestohlen. Beim ersten Mal habe er ein Sparbuch sowie Bargeld in Höhe von ca. 800 DM gestohlen, beim zweiten Mal Bargeld in Höhe von ca. 6.100 DM. Der Beklagte machte geltend, die Erblasserin habe ihm verziehen, insbesondere, da die Erblasserin und er in den letzten Jahren einen gemeinsamen Haushalt geführt hätten.

Das OLG widersprach dem Kläger. Dieser sei wegen der Tat rechtskräftig strafrechtlich verurteilt worden. Dieser Verurteilung führe zu einer Erhöhung der an den Kläger gestellten Darlegungsanforderungen. Diesen Anforderungen werde das Vorbringen des Klägers auch nicht ansatzweise gerecht.

Das Original-Urteil kann hier abgerufen werden:

OLG Stuttgart, Az.: 19 U 80/18

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