(IP) Hinsichtlich Eingliederungshilfe und Hilfe zur Pflege bei erfolgter Zwangsversteigerung hat das Landessozialgericht LSG Baden-Württemberg mit Leitsatz entschieden.

„Eingliederungshilfe und Hilfe zur Pflege unterscheiden sich nach ihren unterschiedlichen Zielrichtungen. Deshalb können auch Bewohner einer vollstationären Pflegeeinrichtung Anspruch auf Eingliederungshilfe in der Form des Besuchs des Arbeitsbereichs einer WfbM haben.“

Die Beteiligten stritten darüber, ob der Beklagte zur Erbringung von Eingliederungshilfeleistungen im Arbeitsbereich der Z. Werkstatt in B., einer anerkannten Werkstatt für behinderte Menschen (WfbM) der Beigeladenen, verpflichtet sei. Die alleinstehende Klägerin war zuletzt als Bürogehilfin in einem Textilhandelsunternehmen beschäftigt. Sie war infolge einer erlittenen Hirnstammblutung schwer behindert, sodass die Klägerin zur Fortbewegung auf einen Rollstuhl angewiesen war und u.a. eine Sprachbehinderung besaß. Sie bezog eine Rente wegen voller Erwerbsminderung und erhielt ein Werkstattentgelt.
Nachdem ihr Vater verstorben- und die häusliche Pflege auch durch ihren Bruder wegen dessen gesundheitlicher Verfassung nicht mehr möglich war, wurde die Klägerin stationär in ein Altenpflegeheim aufgenommen. Der Beklagte gewährte der Klägerin seitdem Hilfe zur Pflege in einer stationären Einrichtung in Form der Unterbringungskosten im Altenpflegeheim, wobei die Kostenübernahme wegen eines hälftigen Miterbenanteils der Klägerin an einem Hausgrundstück (Verkehrswert ca. 4.000,- Euro) zunächst darlehensweise erfolgte, jedoch rückwirkend in einen Zuschuss umgewandelt wurde, nachdem sich nach dessen Zwangsversteigerung ein Erlösüberschuss zugunsten der Miterben nicht ergeben hatte. Darauf wurde das Insolvenzverfahren wegen Zahlungsunfähigkeit über das Vermögen der Klägerin eröffnet.

Darauf informierte der Betreuer der Klägerin den Beklagten darüber, dass deren Beschäftigung in der WfbM der Beigeladenen von der Rentenversicherung „genehmigt“ worden sei. Der eingeschaltete Medizinisch-Pädagogische Dienst (MPD) des Kommunalverbandes hielt in seiner Stellungnahme eine vollstationäre Eingliederungshilfe für erforderlich und empfahl zugleich ebenfalls die Eingliederung in eine WfbM für körperlich behinderte Menschen. Mit Blick auf die Aufnahme in den Arbeitsbereich baten die Vertreter der Klägerin beim Beklagten um eine Kostenzusage. Zur Begründung trugen sie vor, sie habe sich im Pflegeheim gut eingelebt und dort ihren Lebensmittelpunkt gefunden. Die Beschäftigung in der WfbM trage ganz wesentlich dazu bei, ihr Leben so normal wie möglich zu gestalten. Dies lehnte der Beklagte mit der Begründung ab, die WfbM sei nicht Bestandteil der vollstationären Pflegeeinrichtung, für die er der Klägerin Leistungen der Hilfe zur Pflege gewähre, sondern rechtlich und organisatorisch selbständig. Unabhängig davon handele es sich bei dieser WfbM um eine solche für geistig behinderte Menschen, während die Klägerin körperbehindert sei.

Das Original-Urteil kann hier abgerufen werden:

LSG Baden-Württemberg, L 7 SO 4797/16

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