(ip/pp) Schuldner sollen im Falle einer Kontopfändung bessere Möglichkeiten erhalten, Geldgeschäfte weiterhin über ihr Girokonto abzuwickeln – so der Bundesrat in seinem Mitte Mai einstimmig gefassten Beschluss. Er stimmte der Einführung eines sogenannten Pfändungsschutzkontos zu, mit dem künftig ein Betrag von 985,15 Euro vor dem Zugriff von Gläubigern geschützt wird.

Ein solches „ P-Konto“ kann künftig jeder Bankkunde von seiner Bank oder Sparkasse durch die Umwandlung seines Girokontos beantragen. Damit bleiben Einkünfte, die zum Lebensunterhalt benötigt werden, künftig pfändungsfrei. Diese Regelung gilt auch für Selbstständige.

Damit wird wesentlich ins Instrument der „Pfändung“ als Maßnahme der Zwangsvollstreckung eingegriffen. Die Pfändung des eigenen Kontos macht den Betroffenen ja nahezu handlungsunfähig – werden doch die meisten Geschäfte außerhalb des täglichen Einkaufs über das Girokonto abgewickelt. Nicht selten nahmen die Banken zudem die Pfändung zum Anlass, den Vertrag über das Girokonto zu kündigen.

So hat der Gesetzgeber nun beschlossen, dass Kunden von ihrer Bank die Führung eines Pfändungsschutzkontos verlangen können. Darin darf der unpfändbare Mindestbetrag verbleiben und es können die laufenden Kosten für Strom, Miete, Wasser etc. entnommen werden. Den Banken soll weiterhin verboten sein, aus diesem Anlass den bewussten Kontovertrag zu kündigen.