(ip/RVR) In einem seiner aktuellen Beschlüsse befasste sich der Bundesgerichtshof (BGH) mit der Problematik der Nutzungsausfallentschädigung bei Vorenthaltung der Mietsache und mit dem Begriff der „Vorenthaltung“ selbst.

Der BGH beabsichtigt, die Revision der Klägerin gemäß § 552a ZPO zurückzuweisen, da weder ein Grund für die Zulassung der Revision gemäß § 552a Satz 1, § 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO vorliegt noch hat diese eine Aussicht auf Erfolg.

Zur Begründung führte der BGH unter anderem aus, dass „die vom Berufungsgericht vorrangig verneinte Frage, ob ein Anspruch der Klägerin auf Nutzungsentschädigung nach § 546a Abs. 1 BGB mangels Vorenthaltung der Mietsache ausscheidet, wenn der Vermieter die Rücknahme der Mietsache deshalb ablehnt, weil er den Mieter zuvor noch zur Ausführung von Renovierungsarbeiten in den Mieträumen für verpflichtet hält, höchstrichterlich geklärt ist.“ Dies bedeutet, dass allein darin, dass der Mieter dem Vermieter die Räume in verwahrlostem oder einem sonst nicht vertragsgemäßen Zustand überlässt, noch keine Vorenthaltung gesehen werden kann. Diese liegt nur dann vor, wenn das Unterlassen der Herausgabe dem Willen des Vermieters widerspricht. Dementsprechend wird auch in der Instanzrechtsprechung einhellig eine Vorenthaltung der Mietsache beispielsweise dann verneint, wenn ein Mieter die Mietsache zurückgibt, ohne die ihm obliegenden Schönheitsreparaturen auszuführen.

Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts lassen sich für einen nach § 280 Abs. 1 und 2, §§ 286, 546a Abs. 2 BGB in Betracht kommenden Anspruch auf Ersatz eines konkret berechneten Mietausfallschadens keine die Revisionszulassung rechtfertigenden Auslegungszweifel entnehmen.

Der BGH stellte anschließend fest, dass das Berufungsgericht einen Anspruch der Klägerin auf Nutzungsentschädigung nach § 546a Abs. 1 BGB rechtsfehlerfrei wegen Fehlens einer dafür erforderlichen Vorenthaltung der Mietsache durch die Beklagten verneint hat. Darüber hinaus ist es rechtlich nicht zu beanstanden, so der BGH, dass das Berufungsgericht die Wahrscheinlichkeit eines Mietausfallschadens der Klägerin verneint hat, weil es die von ihr vorgetragenen Anknüpfungstatsachen für nicht hinreichend aussagekräftig erachtet hat.

BGH vom 13.07.2010, Az.: VIII ZR 326/09


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