(IP) Hinsichtlich generell zulässiger Nutzungsänderungen von Mehrfamilienhäusern in Wohn- und Geschäftshäuser in allgemeinen Wohngebieten hat der Verwaltungsgerichtshof (VGH) München entschieden.

„Fallbezogen kommt es mithin darauf an, ob die hier genehmigte „Nutzungsänderung eines Mehrfamilienhauses zu einem Wohn- und Geschäftshaus sowie für die Kellererweiterung zu einer Garage mit Autoaufzug“ seiner Art nach typischerweise geeignet ist, das Wohnen wesentlich zu stören oder ob dies regelmäßig (typischerweise) nicht der Fall ist.“

Der Kläger wandte sich als Eigentümer eines mit einem Wohnhaus bebauten Grundstücks gegen eine dem Beigeladenen auf dem Nachbargrundstück genehmigte „Nutzungsänderung eines Mehrfamilienhauses zu einem Wohn- und Geschäftshaus sowie Kellererweiterung zu einer Garage mit Autoaufzug“. Anstelle des bisherigen Mehrfamilienhauses mit drei bestehenden Wohnungen sollte im Erdgeschoss eine Gewerbenutzung erfolgen, während die Bestandswohnungen im ersten und zweiten Obergeschoss unter Einschluss des auszubauenden Dachgeschosses zu einer Wohnung vereinigt werden sollten.

Die Richter waren der Meinung, dass es ausschlaggebend sei, ob der konkrete Betrieb seiner Art nach erfahrungsgemäß generell geeignet wäre, das Wohnen in einem allgemeinen Wohngebiet nicht zu stören – und bejahte es für die Nutzungsänderung eines Mehrfamilienhauses zu einem Wohn- und Geschäftshaus.

VGH München, Az.: 15 ZB 16.398

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