(ip/pp) Im Verfahrensrecht hatte das OLG Frankfurt jetzt hinsichtlich Kostentragung bei der Geltendmachung eines befristeten Notwegerechts zu entscheiden. Der Kläger des Verfahrens hat mit seiner Klage vom Beklagten als Notwegerecht die Duldung der Befahrung dessen Grundstücks für eine Baumaßnahme begehrt. Die Parteien hatten den Rechtsstreit dann jedoch für erledigt erklärt, nachdem der Kläger einen Zeitplan über den Ablauf der Arbeiten nebst Auftragsbestätigungen der beteiligten Handwerker vorgelegt hatte. Das Landgericht hatte darauf die Kosten des Rechtsstreits dem Kläger auferlegt, da der Verfügungsantrag bis zum Einigungszeitpunkt nicht hinreichend bestimmt gewesen sei, da der Zeitraum der vorgesehenen Arbeiten nicht festgestanden habe und nähere Einzelheiten der Arbeiten unklar gewesen seien. Hiergegen richtet sich die sofortige Beschwerde des Klägers.

Das OLG entschied in seinem Sinn. Der Antrag sei entgegen der Auffassung des Landgerichts hinreichend bestimmt gewesen. Es genüge, dass sich aus dem Antrag ergab, dass der Kläger ein zu einem bestimmten Zweck zeitlich befristetes Recht zur Benutzung des Zufahrtweges beantragt habe. Ein Klageantrag, mit dem ein Notwegerecht geltend gemacht wird, brauche nicht auch den genauen Umfang und den kalendarischen Zeitraum der Inanspruchnahme des fremden Grundstückes anzugeben. Dies folge aus der Regelung des § 917 Abs. 1 S. 2 BGB. Danach werden die "Richtung des Notweges und der Umfang des Benutzungsrechts erforderlichen Falls durch Urteil bestimmt". Dem Richter sei durch diese Bestimmung die Befugnis eingeräumt, auch ohne Antrag den angemessenen Umfang des Notwegerechtes durch gestaltendes Urteil festzulegen.

“ Ein Klageantrag, mit dem ein zeitlich befristetes Notwegerecht geltend gemacht wird, braucht nicht auch den genauen Umfang und den kalendarischen Zeitraum der Inanspruchnahme des fremden Grundstückes anzugeben.”

OLG Frankfurt, Az.: 4 W 72/08