(IP/RVR) „Eine Klausel in einer notariellen Urkunde, mit der sich der Erwerber einer Eigentumswohnung "wegen etwaiger Verpflichtungen zur Zahlung bestimmter Geldsummen" der Zwangsvollstreckung aus dieser Urkunde unterwirft, genügt nicht den Anforderungen des Konkretisierungsgebots.“ So der Leitsatz des BGH Beschlusses vom 05.09.2012.

Der Anspruch, hinsichtlich dessen sich der Schuldner der sofortigen Zwangsvollstreckung unterwirft, muss in der notariellen Urkunde konkret bezeichnet sein. Sein Inhalt und Umfang müssen zweifelsfrei bestimmt sein. In dem zugrunde liegenden Fall ist genau dies nicht gegeben. Es fehlt an einer konkreten Bezeichnung der „etwaigen Zahlungsansprüche“. Zwar könnten diese dadurch ermittelt werden, dass die Urkunde in ihrer Gesamtheit auf derartige Zahlungsansprüche überprüft wird, damit würden aber nicht hinnehmbare Erschwernisse des Vollstreckungsverfahrens eintreten, die durch das Konkretisierungsgebot gerade vermieden werden sollen.

BGH Beschluss vom 05.09.2012, Az. VII ZB 55/11

 

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