(IP) Hinsichtlich der Frage, inwieweit ein Vertragsentwurf durch einen Notar für einen Kaufinteressenten kostenpflichtig ist, auch wenn der Vertrag später nicht abgeschlossen wird, hat das Oberlandesgericht (OLG) Hamm mit Leitsatz entschieden.

„Für einen nicht mit Grundstücks- und Notargeschäften vertrauten Kaufinteressenten ist es nicht ohne weiteres offenkundig, dass ein vom Makler angeforderter Kaufvertragsentwurf für ihn auch dann kostenpflichtig ist, wenn der Kaufvertrag später nicht abgeschlossen wird. Es kann dem Makler obliegen, hier für die nötige Klarheit beim Kaufinteressenten zu sorgen, und dem Notar, einen mit ihm zusammen arbeitenden Makler über diese Zusammenhänge zu unterrichten.“

Mit der Kostenberechnung für die Anfertigung eines Kaufvertragsentwurfes für eine Immobilie stieß ein Notar bei diversen Beteiligten einer Objektsuche auf Widerspruch. Einer der betreffenden Interessenten hatte eine Suchanzeige in der Zeitung aufgegeben. Dadurch aufmerksam geworden, kontaktierte der zuständige Makler den Interessenten und bot ihm das betreffende Objekt an. Es kam zu einem Besichtigungstermin. Dabei unterschrieb der Beteiligte einen Maklervertrag, den er dann aber widerrief. Die weiteren Verhandlungen wurden ohne Beteiligung der Firma geführt.

Dann kam es zu einem Besprechungstermin zwischen den Beteiligten. Dabei unterschrieben die Beteiligten einen Zettel, auf dem einer von ihnen einen Kaufpreis notiert hatte. Dabei wurde auch über die weitere Vorgehensweise und über die Beauftragung eines Notars gesprochen. Einer der Beteiligten rief darauf beim Notar an und erklärte, dass er zwei Kaufvertragsparteien habe, die einen Vertrag beurkunden wollten, und bat um Erstellung eines Vertragsentwurfes. Die Rechnung dafür war dann jedoch strittig.

OLG Hamm, Az.: 15 W 367/15

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