(IP) Hinsichtlich der Aufnahme des nichtehelichen Lebenspartners in Mietwohnung hat das Amtsgericht (AG) Brandenburg, entschieden.

„Ein Mieter kann die Gestattung der Aufnahme seines nichtehelichen Lebenspartners in die Wohnung von dem Vermieter nur dann verlangen, wenn diese nichteheliche Lebensgemeinschaft erst nach Abschluss des Mietvertrags entstanden war und somit nicht schon davor bestanden hat (§ 553 BGB).“

Die Beklagte hatte gemeinsam mit dem Kläger in einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft gelebt. Nachdem sie ein entsprechendes Hausgrundstück gefunden hatten, erwarb die Beklagte dies, mit dem Ziel, dort gemeinsam zu leben. Die Wohnung wurde von beiden Prozessparteien gemeinsam renoviert und bewohnt. Dann wurde diese nichteheliche Lebensgemeinschaft jedoch beendet. Der Kläger führte im Anschluss mit einer anderen Frau eine neue Lebensgemeinschaft - wobei die Beklagte jedoch vor Gericht davon ausging, dass diese auch schon zuvor existiert hätte.

Darauf mietete der Kläger erneut befristet von der Beklagten die von ihm bereits bewohnte Wohnung, und erklärte, die Liasion mit seiner neuen Partnerin sei beendet. Er erklärte ferner die vorzeitige Kündigung des Mietvertrags - die die Vermieterin aber nicht hinnahm: Ein Zeitmietvertrag sei nur unter bestimmten Voraussetzungen vorzeitig kündbar und diese Voraussetzungen lägen hier nicht vor. So wollte der Kläger darauf diesen Mietvertrag bis zum vereinbarten Ende erfüllen. Er teilte ferner mit, dass seine zeitweilige zweite Lebensgefährtin ferner jetzt erneut zu ihm ziehen werde. Die Vermieterin verneinte dies, da damit eine Unzumutbarkeit für sie vorläge.

Mit Schreiben des Mietervereins wies der Kläger zudem darauf hin, dass er grundsätzlich einen Anspruch auf Zuzugsgenehmigung seiner Lebensgefährtin habe.

Das Original-Urteil kann hier abgerufen werden:

AG Brandenburg, Az.: 31 C 230/18

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