(IP) Hinsichtlich der Angabe des Namens des Vollstreckungstitelinhabers bei Zwangsvollstreckung hat sich das Oberlandesgericht (OLG) München mit Leitsatz beschäftigt.

„1. Als Berechtigter einer Zwangshypothek kann nur die Person eingetragen werden, die durch Vollstreckungstitel bzw. -klausel als Inhaber der titulierten Forderung ausgewiesen ist“
„2. Ein auf die „übrigen Eigentümer der WEG“ lautender Titel erlaubt nicht die Eintragung der „WEG“ als Berechtigte einer Zwangshypothek.
3. Bestehen Anhaltspunkte dafür, dass die Voraussetzungen für die Eintragung eines Amtswiderspruchs vorliegen, so hat die Erledigung der sich daraus ergebenden Pflichten Vorrang vor der Antragserledigungspflicht.“
Der Beteiligte war im Grundbuch als Eigentümer eines Miteigentumsanteils eingetragen, verbunden mit dem Sondereigentum an einer Wohnung. Dann wurde beantragt, auf dem Anteil des Schuldners eine Zwangshypothek einzutragen.

Als Betreff war im Schriftsatz angegeben: WEG .... (Beteiligte zu 1) ./. X. (Beteiligter). Dem Antrag war in Art eines Rubrums die Beteiligtenbezeichnung vorangestellt wie folgt:
„WEG … (Beteiligte zu 1), vertr.d.d. Hausverwaltung …, als Verwalter der WEG die übrigen Eigentümer der WEG ..., vertr. d. Herrn Rechtsanwalt … – Gläubiger – gegen … (Beteiligter) – Schuldner -.“ Beigefügt war (neben einem zweiten Titel) ein vollstreckbar ausgefertigter und mit Zustellnachweis versehener Kostenfestsetzungsbeschluss, ergangen zwischen dem Beteiligten und den übrigen Eigentümern der WEG X.-… …, vertreten durch den Verwalter.

Auf den Hinweis des Grundbuchamts, dass hinsichtlich des zweiten Titels die Vollstreckungsvoraussetzungen nicht nachgewiesen seien, wurde mitgeteilt, dass die Eintragung auf die Forderung aus einem bestimmten Kostenfestsetzungsbeschluss beschränkt werden sollte.
Daraufhin hatte das Grundbuchamt im Grundbuch eine Zwangshypothek zugunsten der WEG eingetragen und als Eintragungsgrundlage den Kostenfestsetzungsbeschluss vermerkt.

Der Beteiligte hatte auf die Eintragungsbekanntmachung Widerspruch erhoben - mit dem Antrag, die Zwangssicherungshypothek zu löschen. Zur Begründung hatte er vorgetragen, dass er gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss sofortige Beschwerde eingelegt habe, über die noch nicht entschieden sei.

Das Original-Urteil kann hier abgerufen werden:

OLG München, Az.: 34 Wx 138/18

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