(IP) Hinsichtlich der Eintragungsfähigkeit u. a. im Mietvertrag eines durch "deed poll" nach englischem Recht geänderten Namens eines Doppelstaatlers hat das Oberlandesgericht OLG Nürnberg mit Leitsatz entschieden:

1. Der Anwendungsbereich von Art. 48 EGBGB ist auf Fälle des Namenserwerbs im Zusammenhang mit familienrechtlichen Vorgängen wie Geburt, Eheschließung oder Adoption beschränkt. 2. Die freie Wahl eines Namens, wie sie im englischen Rechtsbereich zulässig ist (deed poll), kann zumindest dann nicht nach Art. 48 EGBGB anerkannt werden, wenn der gewählte Name eine Adelsbezeichnung enthält. Die Anerkennung wäre in einem solchen Fall mit wesentlichen Grundsätzen des deutschen Rechts unvereinbar.“

Die Antragstellerin war in Erlangen geboren, ihre Geburt mit den Namen Silke N… vom Standesamt registriert. Sie verlegte ihren Wohnsitz später nach London/Großbritannien, wo sie an der „Royal Academy of Dance“ eine dreijährige Berufsausbildung absolvierte und mit einem Diplom als „Student Teacher“ abschloss. In der Folgezeit war sie als selbständige Diplom-Ballettlehrerin u. a. in England, der Schweiz und Deutschland tätig. Später erwarb sie durch Einbürgerung zusätzlich die britische Staatsangehörigkeit. Darauf änderte sie während eines beruflichen Aufenthalts in der Schweiz durch Erklärung gegenüber der britischen Botschaft in Bern ihren Namen in „Silia Va… M… Gräfin von Fü…“. Unter diesem Namen heiratete sie. Die Eheschließung wurde mit diesen Daten in das britische Heiratsregister eingetragen, ihr auf den neuen Namen ein britischer Reisepass ausgestellt. Die Anerkennung dessen, besonders der Adelsbezeichnung als Namensbestandteil, verweigerte ihr das OLG Nürnberg.

OLG Nürnberg, Az.: 11 W 2151/14


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