(IP) Hinsichtlich Veräußerungserlösen für durch den Insolvenzverwalter freigegebene Gegenstände hat der Bundesgerichtshof (BGH) mit Leitsatz entschieden: „Der Nachtragsverteilung unterliegen keine Gegenstände, die der Insolvenzverwalter freigegeben hat. Ebenso wenig unterliegt der Veräußerungserlös für einen freigegebenen Gegenstand, der nach Aufhebung des Insolvenzverfahrens verkauft worden ist, der Nachtragsverteilung.“

Auf Eigenantrag des Schuldners wurde das Insolvenzverfahren über sein Vermögen eröffnet. Der bestellte Treuhänder gab eine vom Schuldner bewohnte, nach Ansicht des Treuhänders und des Grundpfandgläubigers wertausschöpfend belastete Eigentumswohnung frei. Das Insolvenzgericht kündigte darauf die Restschuldbefreiung an. Es erfolgte die Aufhebung des Insolvenzverfahrens. Anschließend teilte der Schuldner dem Treuhänder mit, dass der Grundpfandgläubiger die Eigentumswohnung mit einem Übererlös in Höhe von ca. 8.500,- € habe zwangsversteigern lassen. Der Übererlös sei an ihn ausbezahlt worden. Der Treuhänder hat darauf beantragt, die Nachtragsverteilung anzuordnen. Diesem Antrag hat das Insolvenzgericht entsprochen, der Schuldner hat dagegen geklagt.

Das Original-Urteil kann hier abgerufen werden:

BGH, Az.: IX ZA 5/14


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