(ip/pp) Zu welchem Zeitpunkt die Verweigerung einer Mängelbeseitigung möglich ist, war das Thema eines aktuellen Verfahrens vor dem Bundesgerichtshof (BGH). Die Klägerin des Verfahrens verlangte von dem Beklagten als vereinbarte Vergütung für die Herstellung und die Lieferung von Betonfertigteilen knapp 1.200 Euro. Gegenüber diesem und einem weiteren Anspruch, der nicht mehr Gegenstand des Revisionsverfahrens war, hatte der Beklagte mit einer eigenen Zahlungsforderung über 1.200,-- Euro die Aufrechnung erklärt. Die nach einem bestimmten Verlegeplan herzustellenden Betonfertigteile hätten nicht dem Schnitt dieses Plans entsprochen. Infolgedessen habe er Ausklinkungsarbeiten an den gelieferten Betonfertigteilen vornehmen lassen müssen, wofür ihm Kosten in Höhe von ebenfalls 1.200,-- Euro entstanden seien.

Das Amtsgericht hat die Klage einschließlich des von der Klägerin zusätzlich geltend gemachten Zahlungsanspruchs abgewiesen. Das Landgericht hat die Berufung zurückgewiesen.

Der BGH hat letztinstanzlich wie folgt entschieden: Der Vergütungsanspruch der Klägerin sei durch die vom Beklagten erklärte Aufrechnung erloschen. Die tatsächlichen Feststellungen des Amtsgerichts zur Mangelhaftigkeit der streitgegenständlichen Betonfertigteile seien von der Berufung nicht angegriffen worden. Dem Beklagten stehe deshalb der zur Aufrechnung gestellte Schadensersatzanspruch zu. Eine Fristsetzung zur Nacherfüllung sei entbehrlich gewesen. “1. Aus dem Gesichtspunkt der ernsthaften und endgültigen Verweigerung der geschuldeten Beseitigung von Mängeln kann eine Fristsetzung als Voraussetzung des Schadensersatzanspruchs wegen Schlechterteilung grundsätzlich nur dann entbehrlich werden, wenn der Schuldner die Mängelbeseitigung bereits verweigert hat, bevor diese durch den Gläubiger erfolgt.

“2. Wie der Schuldner sich nach der Mängelbeseitigung durch den Gläubiger verhält, kann nur dann von Bedeutung sein, wenn dieses Verhalten den sicheren Rückschluss erlaubt oder hierzu beiträgt, dass schon vor der Mängelbeseitigung die Mängelbeseitigung ernsthaft und endgültig verweigert war.”

BGH, Az.: X ZR 45/07