(IP/CP) Das Oberverwaltungsgericht (OVG) Sachsen hatte über nachbarschaftliche Probleme mit einer Baugenehmigung zu entscheiden. Ein Nachbar hatte Widerspruch eingelegt gegen eine geplante benachbarte Halle in einem Dorfgebiet. Die Klägerin machte u.a. geltend, ihr Anspruch auf Gebietsbewahrung werde durch das Bauvorhaben verletzt, da die genehmigte Halle aus Holz geplant sei, das in der näheren Umgebung nicht als Baustoff verwendet werde. Sie beeinträchtige das Ortsbild und entfalte negative Vorbildwirkung.

Dem widersprach das OVG: Die Baugenehmigung für die Errichtung der geplanten Unterstellhalle in einem Dorfgebiet verletze nicht die Rechte der Antragstellerin. Weder der Gebietsbewahrungsanspruch noch das Rücksichtnahmegebot würden verletzt. Das Vorhaben füge sich hinsichtlich des Maßes der baulichen Nutzung und der Bauweise mit seitlichem Grenzabstand in die Eigenart der näheren Umgebung ein.

Der Leitsatz fasst zusammen: „Das Gebot der Rücksichtnahme gibt dem Nachbarn nicht das Recht, von jeglicher Beeinträchtigung, durch ein Bauvorhaben von seinem Grundstück aus verschont zu bleiben. Eine Rechtsverletzung kann erst bejaht werden, wenn von dem Vorhaben eine unzumutbare Beeinträchtigung - wie beispielsweise bei einer erdrückenden Wirkung oder übermäßigen Immissionen - ausgeht. ... Das Material, aus dem ein Gebäude errichtet werden soll, betrifft nicht die Art der baulichen Nutzung. Die Beeinträchtigung des Ortbildes kann deshalb nicht für die Annahme der Verletzung eines Gebietsbewahrungsanspruchs geltend machen, da ein Nachbarschutz wegen Beeinträchtigung des Ortsbildes grundsätzlich nicht gewährt wird.“

OVG Sachsen, AZ.: 1 B 158/12


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