(ip/pp) Inwieweit Grunddienstbarkeiten zugleich Sondernutzungsrechte einräumen können, hatte das Düsseldorfer Oberlandesgericht (OLG) in einem aktuellen Urteil zu befinden. Im Rahmen einer Wohnungseigentümergemeinschaft war es zu Spannungen gekommen: Seit Beginn der Gemeinschaft hatten es Einzelne den übrigen Miteigentümern erlaubt, auf der als Wende- und Kfz-Abstellplatz genutzten Fläche an deren Garagen jeweils Boxen zur Unterbringung von Fahrrädern und Abfalltonnen zu nutzen. Dementsprechend nutzen sämtliche Miteigentümer auf dieser Fläche im bewussten Sinn. Nachdem es dann aber zwischen einzelnen Beteiligten Differenzen über die Inanspruchnahme der bewussten Fläche, insbesondere zu Streitigkeiten über Verkehrssicherungs- und Haftpflichten und Instandsetzungskosten gekommen war, sollte diese Genehmigung rückgängig gemacht werden. Es sollte den weiteren Nutzern untersagt werden, ohne Zustimmung dort eine Fahrradkammer, eine Müllbox sowie eine gelbe Tonne zu unterhalten. Das OLG gab ihnen Recht:

„Die einem Wohnungseigentümer durch die Teilungserklärung im Wege einer Sonderberechtigung zur Ausübung überlassene Grunddienstbarkeit zur Errichtung und Nutzung von 2 Pkw-Abstellplätzen einschließlich der dafür erforderlichen Rangierfläche auf dem Nachbargrundstück gewährt kein Sondernutzungsrecht und deshalb keine die Grenzen der Dienstbarkeit überschreitenden Abwehrrechte (hier: Begehen bzw. Mitbenutzung einer Fahrradkammer und einer Müllbox).“

OLG Düsseldorf, Az.: 3 Wx 110/08