(IP) Inwieweit ein Getränkehandel in einer Wohnbebauung durch Nachbarklage abzuwenden ist, war Gegenstand eines Verfahrens vor dem Oberverwaltungsgericht (OVG) des Saarlandes. Die Klägerin war Eigentümerin eines Wohnhauses und wandte sich gegen eine Baugenehmigung des Beklagten für die Erweiterung eines auf dem Nachbargrundstück betriebenen Getränkehandels. Ein Bebauungsplan existierte nicht. Der Handel war zuvor bauaufsichtsbehördlich genehmigt worden. Seine Zufahrt zu der befestigten Hoffläche erfolgte entlang der Grenze zum Nachbaranwesen der Klägerin.

Das OVG widersprach ihr und fasste zusammen:

„Ob eine Baugenehmigung unabhängig von der subjektiven Rechtsstellung eines sich dagegen wendenden Nachbarn in vollem Umfang den bei ihrer Erteilung zu prüfenden öffentlich-rechtlichen Anforderungen an das zur Genehmigung gestellte Bauvorhaben entspricht, erlangt im Rahmen der gerichtlichen Auseinandersetzung auch auf der Ebene eines vom Bauherrn betriebenen Rechtsmittelverfahrens gegen ein die Baugenehmigung auf die Klage des Nachbarn hin aufhebendes Urteil des Verwaltungsgerichts keine Bedeutung.

Ein so genannter Gebietserhaltungsanspruch des Nachbarn ... setzt voraus, dass die - bezogen auf das Baugrundstück - maßgebliche Umgebungsbebauung einer der in ... BauNVO ... geregelten Gebietskategorien "gebietsrein" entspricht.

Entscheidend für die rechtliche Beurteilung des Bestehens eines nachbarlichen Abwehranspruchs im Anfechtungsstreit um die Baugenehmigung ist allein deren Inhalt, das heißt das darin zugelassene Bauvorhaben (hier: "Erweiterung" genehmigten Getränkehandels). Eine vom Nachbarn eingewandte genehmigungsüberschreitende Ausgestaltung eines Betriebs (hier: Getränkehandel) und seiner Abläufe vor Ort, spielt im Anfechtungsstreit gegen die Baugenehmigung keine Rolle.“

OVG Saarland, Az.: 2 A 19/14

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