(IP/CP) Der Bundesgerichtshof hat sich aktuell mit der Frage befasst, in welchem Zustand eine Wohnung bei einer vom Vermieter beabsichtigten Modernisierungsmaßnahme sein sollte. Im aktuellen Fall wollte der Vermieter bei einem Mieter den Anschluss an eine Gaszentralheizung bewirken – und der Mieter verweigerte dies. Die bewusste Wohnung verfügte nämlich über eine vom Vormieter mit Zustimmung des früheren Vermieters eingebaute Gasetagenheizung, für die eine Ablösesumme gezahlt worden war. Der Umbau sollte wegen Energieeinsparung und Wohnwerterhöhung erfolgen. Die hierdurch entstehenden Kosten wären durch eine monatliche Umlage von knapp 20,- € gedeckt worden.

Der BGH gab dem Mieter Recht. Das Gericht stellte fest, dass hinsichtlich einer auf den Mieter umgelegten Modernisierungsmaßnahme grundsätzlich auf den gegenwärtigen Zustand der Wohnung abzustellen sei. „Der Vermieter verhielte sich widersprüchlich, wenn er einerseits dem Mieter erlaubte, die Mietsache auf eigene Kosten zu modernisieren, und andererseits bei einer späteren eigenen Modernisierung den auf diese Weise vom Mieter geschaffenen rechtmäßigen Zustand unberücksichtigt lassen wollte“, so die Richter in ihrer Presseerklärung. Der Vermieter habe es in der Hand, zu genehmigende Modernisierungen an Bedingungen zu knüpfen und damit sicherzustellen, dass vom Mieter vorgenommenen Maßnahmen mit von ihm selbst beabsichtigten Investitionen übereinstimmten.

BGH, AZ: VIII ZR 110/11

 

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