(IP) Hinsichtlich der Ansprüche eines Miterben als Nachlassgläubiger gegen den Nachlass hat das Oberlandesgericht (OLG) München mit redaktionellem Leitsatz entschieden.

„1. Ist ein Miterbe Nachlassgläubiger, so genügt ein gegen die übrigen Miterben erwirkter Titel als Grundlage einer Vollstreckung in den ungeteilten Nachlass.
2. Hat ein Wohnungseigentümer aufgrund einer Vereinbarung mit dem Nießbraucher des Wohnungseigentums einen Freistellungsanspruch hinsichtlich der Wohngeldvorauszahlungen, so wandelt sich dieser mit der Wohngeldvorauszahlung in einen Zahlungsanspruch um.“

Der Kläger begehrte die Zahlung in Höhe von ca. 31.000,- € aus einem ungeteilten Nachlass sowie die Herausgabe einiger Möbelstücke und Teppiche. Die Parteien waren Brüder und je zur Hälfte Erben ihres Vaters. Der Erblasser war Eigentümer eines Mehrfamilienhauses, das er mit Teilungserklärung in Wohnungs- und Teileigentum aufgeteilt hatte. Mit notarieller Urkunde hatte der Erblasser dem Kläger das Eigentum an von ihm bezeichneten Wohnungen sowie einer Garage übertragen, wobei sich der Veräußerer an dem Vertragsgegenstand den unentgeltlichen Nießbrauch vorbehielt. Die entsprechende Notiz lautet auszugsweise: „Der Nießbraucher ist verpflichtet, sämtliche auf dem Vertragsgegenstand ruhenden privaten und öffentlichen Lasten, einschließlich der außerordentlichen öffentlichen Lasten zu tragen. Der Nießbraucher hat auch die nach der gesetzlichen Lastenverteilungsregelung dem Eigentümer obliegenden privaten Lasten zu tragen, insbesondere die außergewöhnlichen Ausbesserungen und Erneuerungen.“

Nach dem Tod kam es zum Streit bezüglich Wohngeldvorauszahlungen und um eine anstehende einmalige Sonderumlage in Höhe von € 20.000,- für die Übernahme des Heizölbestands des Nießbrauchers.

OLG München, Az.: 23 U 3246/16

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