(ip/pp) Ob die Verjährung des Mietzins-Anspruchs durch Streitverkündung gehemmt werden kann, war Gegenstand eines aktuellen Verfahrens vor dem Bundesgerichtshof. Die Kläger des betreffenden Verfahrens verlangten Mietzins und Nutzungsentschädigung aus einem beendeten (Unter-)Mietverhältnis.?Die Kläger waren Mieter von zwei Gewerbeobjekten - jeweils Dachgeschossflächen. Es ging um Räume, die durch zwei Untermietverträge zur Büronutzung an eine GbR für Architektur und Neue Medien vermietet worden waren.

Die Beklagten hatten mehrere Jahre Mietzinsen einbehalten und sich auf eine Mietminderung berufen. Die Kläger verfuhren im Verhältnis zum Vermieter ebenso. Dann kündigten die Kläger das Untermietverhältnis mit den Beklagten jedoch fristlos.

Darauf wurden die Kläger vom Vermieter auf Zahlung rückständiger Mietzinsen verklagt. Die damaligen Prozessparteien stritten folglich um die von den Klägern geltend gemachte Mietminderung – und die Kläger wurden vom Landgericht zur Zahlung der vollen Mietzinsen verurteilt. Die Kläger hatten zunächst Mahnbescheide beantragt, die auch zugestellt worden sind. Im anschließenden Streitverfahren haben die Kläger ihre Klage erweitert. Ein Prozesskostenhilfegesuch der Kläger war vom Landgericht zurückgewiesen worden; die dagegen eingelegte sofortige Beschwerde war ohne Erfolg geblieben. Erst nach Einzahlung des (restlichen) Vorschusses auf die Gerichtskosten wurde ein Termin bestimmt.

Darauf haben die Beklagten die Einrede der Verjährung erhoben. Die Parteien stritten darüber, ob die Verjährung durch die Streitverkündung im Vorprozess und die Zustellung der Mahnbescheide bzw. Klageerhebung im vorliegenden Verfahren rechtzeitig gehemmt worden war.

Der BGH entschied wie folgt:

“1. Die Verjährung von Ansprüchen auf Mietzins (§ 535 Abs. 2 BGB) und Nutzungsentschädigung nach § 546a Abs. 1 BGB (hier im Fall der Untermiete) wird durch eine - zulässige - Streitverkündung nach § 204 Abs. 1 Nr. 6 BGB auch dann gehemmt, wenn sie sich auf ein zu besorgendes Gewährleistungsrecht des Streitverkündungsempfängers bezieht (§ 72 Abs. 1 2. Alt. ZPO).

2. Eine Streitverkündung ist zulässig, wenn der Streitverkünder zu der Annahme berechtigt ist, dass durch die im Vorprozess zu treffenden Feststellungen ein Folgeprozess ganz oder teilweise entbehrlich werden könnte.”

BGH, Az.: XII ZR 114/06