(ip/pp) Das Phänomen des „fehlenden Verschuldens eines Mieters bei Nichtzahlung der Miete“ war Gegenstand einer aktuellen Verhandlung des Berliner Kammergerichts.

Ein Mieter hatte die Miete stets über einen Abbuchungsauftrag einziehen lassen - der war jedoch durch einen Eigentümerwechsel hinfällig geworden - und so erfolgte über einen Zeitraum von mehreren Monaten keine Mietzahlung. Vom Wechsel des Hausbesitzers hatte der Mieter keine Nachricht erhalten, auch, weil er zumeist an seinem Hauptwohnsitz im Süden Deutschlands lebte und seine Post in Berlin nicht regelmäßig kontrollierte. Auf die in Folge ausgesprochene fristlose Kündigung reagierte er jedoch und zahlte - wenn auch verspätet.

Das OLG gab ihm Recht und hob die Kündigung mit u. a. folgender Begründung wieder auf:

„Summa summarum muss sich der Beklagte zwar den Vorwurf gefallen lassen, dass er ca. sechs Monate lang ... seine Post nicht ausreichend kontrollierte bzw. keinen mit der Kontrolle beauftragte, um sicherzustellen, dass er auf wichtige Schriftstücke rechtzeitig reagieren kann. Hierbei handelt es sich um einen sehr langen Zeitraum. Jedoch gab es keine Anzeichen für einen Vermieterwechsel und für einen vorzeitigen Übergang der Mietzinsempfangszuständigkeit, weshalb das Vertrauen des Beklagten, die Bezahlung der Mieten sei trotz seiner Abwesenheit aufgrund der Einzugsermächtigung geregelt, nicht unverständlich ist.“...“Der Klägerin steht gegen den Beklagten kein Anspruch auf Räumung und Herausgabe der von ihm ... gemieteten Wohnung zu, weil der Mietvertrag nicht beendet ist.“

„ Nach allem lässt sich bei besonnener Betrachtung eine Beendigung des Mietverhältnisses nicht rechtfertigen, da der Beklagte seine Mietzinszahlungspflichten nicht verletzen und das Vermögen der Klägerin nicht gefährden wollte.“

KG Berlin, Az.: 8 U 217/07