(ip/pp).- Die wichtigste vertragliche Vereinbarung zwischen Mieter und Vermieter ist die Zahlung der Miete. Zahlt ein Mieter zwei Monate hintereinander nicht oder bleibt über längere Zeit einen Betrag in der Höhe von ungefähr zwei Monatsmieten schuldig, besteht für den Vermieter die Möglichkeit, ihm fristlos zu kündigen. Eine vorherige Abmahnung ist dann nicht erforderlich. Rechtsexperten der Arag Rechtsschutzversicherungen weisen allerdings darauf hin, dass es für den Rausgeworfenen noch eine Rettungsmöglichkeit gibt: In einem Zeitraum von zwei Monaten ab Rechtshängigkeit des Räumungsanspruchs kann er die komplette Summe nachzahlen. Tut er das, ist die Kündigung unwirksam. Damit sich aber nicht alle Zahlungsunwilligen auf dieser Regelung ausruhen und so ihre Vermieter in den Wahnsinn treiben können, ist die Inanspruchnahme dieses Sonderfalls nur alle zwei Jahre möglich. Hat der Vermieter allerdings zusätzlich eine ordentliche Kündigung ausgesprochen, wird es schwierig; denn im Falle des Nichtzahlens kann eine erhebliche Vertragsverletzung vorliegen.