(ip/RVR) Das Amtsgericht Lichtenberg setzte sich in einem seiner aktuellen Urteile mit der Frage nach dem Bestehen eines Anspruches des Mieters auf Instandsetzung von Zimmertüren nach der ergänzenden Ausstattung der Wohnung mit Teppichauslegeware.

Die Kläger (Mieter) verlangen von der Beklagten (Vermieterin) die Instandsetzung von Zimmertüren.

Die Wohnung ist seitens der Beklagten mit einem Fußbodenbelag aus Linoleum ausgestattet. Die Kläger haben sie nach ihrem Einzug mit Teppichauslegeware ergänzend ausgestattet und die Beklagte aufgefordert, die Türen an den durch die Auslegeware veränderten Abstand der unteren Türkanten zum Fußboden anzupassen. Die Beklagte stimmte der Aufforderung nicht zu und bot ihrerseits an, die Türblätter auf eigene Kosten auf die gewünschte Länge zu kürzen, sofern beim Auszug die ursprüngliche Länge der Türblätter wieder hergestellt wird.

Die Kläger beantragen, die Beklagte zu verurteilen, die Zimmertüren so instand zu setzen, dass diese geschlossen werden können.

Die Beklagte beantragt die Klageabweisung.

Das Amtsgericht hat entschieden, dass die Klage unbegründet ist und deshalb abgewiesen werden muss. Das Nichtbestehen des Anspruchs der Kläger auf Kürzung der Türen wurde dadurch begründet, dass diese – betreffend den Abstand zum Fußboden – in einem vertragsgemäßen Zustand sind. „In dem Umstand, dass der Abstand der unteren Türkanten zu dem vorhandenen Linoleumboden eine mieterseitige Ausbringung von Teppichauslegeware nicht ohne eine Anpassung der Türblätter zulässt, liegt kein Mangel der Mietwohnung.“ Entgegen der von den Klägern vertretenen Ansicht ist es nicht als allgemeinüblich anzusehen, so das Amtsgericht, dass die Türblätter einer Mietwohnung grundsätzlich so bemessen sein müssen, dass diese auf eventuell später vom Mieter einzubringende ergänzenden Bodenbeläge nicht mehr angepasst werden müssen. Vielmehr müssen die Türblätter grundsätzlich an dem vorhandenen Bodenbelag ausgerichtet sein.

Schließlich gab es auch keine vertragliche Individualabsprache, aus der sich eine Verpflichtung der Beklagten ergäbe, den Abstand der Türblätter an die von den Klägern eingebrachte Auslegeware anzupassen.

Somit haben die Kläger keinen Anspruch gegen die Beklagte auf Kürzung bzw. Instandsetzung der streitgegenständlichen Türblätter.

AG Lichtenberg vom 09.06.2011, Az.n: 111 C 319/09


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