(ip/pp) Wie es - gegenüber Mietern - um die rechtliche Qualität des Eigentums bestellt ist, wenn dies nicht durch Kauf, sondern kraft Gesetzes zustande gekommen ist, war Gegenstand eines aktuellen Verfahrens vor dem Bundesgerichtshof.

Im konkreten Fall hatten Mieter von der Bundesfinanzverwaltung, vertreten durch das Bundesvermögensamt Berlin eine Wohnung in Berlin gemietet.

Aufgrund des Gesetzes zur Gründung einer Bundesanstalt für Immobilienaufgaben war das Eigentum des bewussten Grundstücks dann auf die Bundesanstalt übergegangen - und die forderte umgehend eine Erhöhung der monatlichen Grundmiete von knapp 600,- Euro auf gut 700,- Euro. Der Mieter stimmte der Erhöhung nicht zu, es wurde Klage erhoben. Das Landgericht stimmte dem Mieter mit der Begründung zu „Die Klägerin sei nicht aktivlegitimiert. Sie sei zwar … Eigentümerin des Grundstücks … geworden, nicht aber dadurch auch Vermieterin gegenüber dem Beklagten.“

Dem widersprach der BGH. „Der neue Eigentümer vermieteten Wohnraums tritt auch dann anstelle des Vermieters in die Rechte und Pflichten aus bestehenden Mietverhältnissen ein, wenn er das Eigentum nicht durch ein Veräußerungsgeschäft, sondern kraft Gesetzes erwirbt.“ Die obersten Bundesrichter wiesen noch auf eine Lücke im BGB hin: „Das Gesetz weist eine planwidrige Regelungslücke auf. Mit § 566 BGB soll ... verhindert werden, dass ein Mieter, der von dem oder den Eigentümern gemietet hat, ohne sein Zutun plötzlich einem oder mehreren Vermietern gegenübersteht, die nicht mehr Eigentümer sind, und einem oder mehreren Eigentümern, die nicht durch einen Mietvertrag an ihn gebunden sind (BGHZ 138, 82, 86). Die Norm betrifft allerdings nach ihrem Wortlaut allein eine Änderung auf der Eigentümerseite kraft Rechtsgeschäfts.“

BGH, Az.: VIII ZR 280/07