(ip/pp) Wer für eine Aktiengesellschaft einen Mietvertrag unterschreiben muss, war aktuell vom Bundesgerichtshof (BGH) zu entscheiden. Die Parteien stritten über die Wirksamkeit eines langfristigen Mietvertrages über Gewerberäume nach vorzeitiger ordentlicher Kündigung durch die Mieterin. Die Klägerin hatte Gewerberäume für zehn Jahre gemietet - und die Vermieterin und Eigentümerin hatte das Grundstück durch "Einbringungsvertrag" an die Beklagte übereignet, die als Eigentümerin im Grundbuch eingetragen worden war. Dann einigten sich diese und die Klägerin auf eine Mieterhöhung. Die Klägerin, eine Aktiengesellschaft, wurde dabei laut Vereinbarung durch zwei Vorstandsmitglieder vertreten; unterzeichnet wurde die Vereinbarung nur durch einen von beiden.

Nach mehreren Jahren erklärte die Klägerin die ordentliche und außerordentliche Kündigung des Mietvertrages. Das Landgericht hatte - nach teilweiser Klagerücknahme - antragsgemäß festgestellt, dass das Mietverhältnis der Parteien dementsprechend geendet hat. Auf die Berufung der Beklagten hat das Kammergericht die Klage abgewiesen. Dagegen wandte sich die Klägerin mit der vom Senat zugelassenen Revision.

Ohne Erfolg berief sich die Revision darauf, die Schriftform sei schon deshalb nicht gewahrt, weil im Hinblick auf die Änderungsvereinbarung unklar sei, in welcher Funktion das unterzeichnende Vorstandsmitglied gehandelt habe. Zwar liege es nahe, dass er als eines von zwei gesamtvertretungsberechtigten Vorstandsmitgliedern unterschrieben habe, doch die Auslegung, dass er (auch) als von dem weiteren Vorstandsmitglied rechtsgeschäftlich beauftragter Vertreter agiert habe, bleibe möglich. Für einen potentiellen Erwerber bleibe die Frage der Vertretungsberechtigung und somit der Wirksamkeit des Vertrages im Unklaren.

Der Senat hat bereits mehrmals entschieden, dass Angaben darüber, woraus der Unterzeichner seine Vertretungsmacht herleitet, zur Wahrung der Schriftform nicht erforderlich sind. Ob der Vertreter Vertretungsmacht gehabt hat, sei keine Frage der Schriftform, sondern der Wirksamkeit des Vertrages. Selbst wenn der Vertreter ohne Vertretungsmacht handele, beeinträchtige das die Schriftform nicht.

Zu Recht machte die Revision aber geltend, die Schriftform sei nicht eingehalten, da der Unterschrift des unterzeichnenden Vorstandsmitgliedes nicht entnommen werden könne, ob es für das weitere Vorstandsmitglied mit unterzeichnet habe.

Zur Einhaltung der Schriftform des § 550 BGB gehöre auch, dass die Vertragsurkunde von beiden Parteien unterzeichnet sei. Sei die Urkunde im Falle einer Personenmehrheit nicht von allen Vermietern oder Mietern unterzeichnet, müssten die vorhandenen Unterschriften deutlich zum Ausdruck bringen, dass sie auch in Vertretung der nicht unterzeichnenden Vertragsparteien geleistet worden wären. Denn sonst lasse sich der vorliegenden Urkunde nicht eindeutig entnehmen, ob der Vertrag mit den vorhandenen Unterschriften, auch für und in Vertretung der anderen Vertragsparteien, zustande gekommen sei oder ob die Wirksamkeit des Vertrages so lange hinausgeschoben sein solle, bis auch die weiteren Vertragsparteien diesen unterschrieben hätten.

Der Leitsatz fasste zusammen:

„Bei Abschluss eines Mietvertrages durch eine AG ist die Schriftform des § 550 BGB nur gewahrt, wenn alle Vorstandsmitglieder unterzeichnen oder eine Unterschrift den Hinweis enthält, dass das unterzeichnende Vorstandsmitglied auch die Vorstandsmitglieder vertreten will, die nicht unterzeichnet haben.“

BGH, Az.: XII ZR 86/07