(ip/pp) Ob eine Klausel zur Durchführung der Schönheitsreparaturen in Mietwohnungen unwirksam ist, die dem Mieter während der Mietzeit vorgibt, die Mieträume in einer ihm vorgegebenen Farbwahl zu streichen, hatte der Bundesgerichtshof jetzt zu entscheiden. Die Kläger waren Mieter einer Wohnung der Beklagten. Ihr Formularmietvertrag enthielt u. a. folgende Klausel:

"Die Durchführung der Schönheitsreparaturen obliegt dem Mieter. Diese umfassen insbesondere das Tapezieren, das Anstreichen der Decken und Wände, das Pflegen der Fußböden, das Streichen der Innentüren und Außentüren von innen, des sonstigen Holzwerks sowie das Streichen der Heizkörper und Versorgungsleitungen innerhalb der Mieträume in neutralen Farbtönen. Parkettböden sind versiegelt zu halten, Teppichböden zu reinigen. Bei normaler Nutzung sind die Schönheitsreparaturen ab Vertragsbeginn gerechnet, in Küche, Bad und WC alle drei Jahre, für alle übrigen Räume alle 5 Jahre auszuführen."

Nach Ende des Mietverhältnisses ließ die Beklagte verschiedene Instandsetzungs- und Renovierungsarbeiten in der Wohnung durchführen und rechnete unter anderem die Kosten für Schönheitsreparaturen in Höhe von gut 400 Euro mit dem Anspruch der Kläger auf Rückzahlung der Kaution auf. Die Kläger klagten dagegen und machen die Rückzahlung ihres restlichen Kautionsguthabens geltend. Die Klage hatte in erster Instanz Erfolg.

Der BGH entschied letztinstanzlich, “dass nach seiner Rechtsprechung eine Klausel zur Durchführung von Schönheitsreparaturen gemäß § 307 Abs. 1 BGB unwirksam ist, wenn sie den Mieter auch während der Mietzeit zu einer Dekoration in einer ihm vorgegebenen Farbwahl verpflichtet und dadurch in der Gestaltung seines persönlichen Lebensbereichs einschränkt, ohne dass dafür ein anerkennenswertes Interesse für den Vermieter besteht” – so die betreffende Presseerklärung des Gerichts. Eine solche Klausel lag in dem betreffenden Fall vor, da danach die Pflicht zur Dekoration in neutralen Farbtönen nicht allein auf den Zeitpunkt der Rückgabe der Wohnung beschränkt war, sondern auch schon im laufenden Mietverhältnis dem Mieter eine solche Farbwahl vorgab.

BGH Az.: VIII ZR 166/08