(ip/pp) Ist ein Gebäude, dessen Räume vermietet werden sollten, noch nicht errichtet und gerät der Vermieter sodann in die Insolvenz, besteht das Mietverhältnis nicht zulasten der Masse fort. Das Insolvenzrecht setzt voraus, dass die Mietsache dem Mieter vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens bereits überlassen worden war.

Die obersten Bundesrichter formulierten u.a. wie folgt „In der Insolvenz des Vermieters besteht das Mietverhältnis nur dann mit Wirkung für die Insolvenzmasse fort, wenn die Mietsache im Zeitpunkt der Eröffnung des Insolvenzverfahrens dem Mieter bereits überlassen worden ist. ,,, Ist die Mietsache im Zeitpunkt der Eröffnung des Insolvenzverfahrens bereits teilweise hergestellt oder im übergabefähigen Zustand vorhanden" ändert sich dies, aber … "auch dann würde der noch nicht besitzende Mieter jedoch gegenüber anderen Gläubigern schuldrechtlicher Ansprüche privilegiert, ohne dass ein über das "normale", in der Insolvenz typischerweise nicht mehr durchzusetzende Interesse an der Durchführung eines gegenseitigen Vertrages hinausgehendes Schutzbedürfnis zu erkennen wäre."