(ip/pp) In Sachen Drittwiderspruchsklage bezüglich Wohnraummietvertrag, aber auch hinsichtlich der Grundbedingungen eines Mietverhältnisses generell hatte das Oberlandesgericht (OLG) Stuttgart aktuell zu befinden. Die Antragstellerin des bewussten Falles begehrte beim Landgericht Prozesskostenhilfe für eine Drittwiderspruchsklage, mit der sie sich gegen die Zwangsräumung aufgrund eines Zuschlagsbeschlusses in der Zwangsversteigerung wehren wollte. Hilfsweise hatte sie die Verweisung ans Amtsgericht beantragt. Der Sohn der Antragstellerin war Eigentümer eines Hausgrundstückes gewesen, in dessen Erdgeschosswohnung die Antragstellerin wohnte. Nach dem Tod ihres Sohnes wurde das Hausgrundstück zwangsversteigert, die Antragsgegner erhielten den Zuschlag und begannen die Zwangsräumung der Antragstellerin.

Diese behauptete darauf, dass sie mit ihrem Sohn für sich und ihren inzwischen ebenfalls verstorbenen Ehemann einen Mietvertrag abgeschlossen habe. Sie meinte, deswegen zum “Besitz” der Erdgeschosswohnung berechtigt zu sein. Die Antragsgegner rügten die sachliche Zuständigkeit des Landgerichts und hielten den Mietvertrag in der Sache für eine Fälschung - hilfsweise handele es sich um ein Scheingeschäft aus steuerlichen Gründen. Jedenfalls seien die Antragstellerin und ihr Sohn nachträglich übereingekommen, dass die Antragstellerin keine Mietzinszahlungen zu erbringen habe.

Das Landgericht hatte darauf seine sachliche Zuständigkeit bejaht. Dennoch hatte es den Prozesskostenhilfeantrag abgelehnt, da es im Wege antizipierter Beweisaufnahme davon ausging, dass ein zwischen der Klägerin und ihrem Sohn geschlossener Mietvertrag jedenfalls nachträglich konkludent in einen Leihvertrag abgeändert worden sei. Die Antragstellerin habe sich nur noch an den Betriebskosten beteiligt, und da § 566 BGB für Leihverträge nicht gelte, habe die Antragstellerin kein Recht zum Besitz.

Das OLG entschied:

„1. Bejaht ein erstinstanzliches Gericht im Prozesskostenhilfeverfahren seine sachliche Zuständigkeit und weist den Prozesskostenhilfeantrag aus anderen Gründen wegen fehlender Erfolgsaussichten der beabsichtigten Klage zurück, kommt das Beschwerdegericht hingegen zum Ergebnis, dass ein anderes erstinstanzliches Gericht sachlich zuständig ist, so hat es den angegriffenen Beschluss bei Vorliegen eines (hilfsweisen) Verweisungsantrags trotz § 571 Abs. 2 S. 2 ZPO aufzuheben und das Prozesskostenhilfeverfahren ohne Entscheidung in der Sache an das sachlich zuständige erstinstanzliche Gericht zu verweisen (Fortführung von BGH NJW-RR 2004, 1437).

2. Wendet sich der Kläger einer Drittwiderspruchsklage (§ 771 ZPO) mit der Behauptung gegen einen Räumungstitel, dass er aufgrund eines Wohnraummietvertrags zum Besitz berechtigt sei, so ist für die Klage unabhängig von der Rechtsnatur des Räumungstitels ausschließlich das Amtsgericht sachlich zuständig (§ 23 Nr. 2 lit. a GVG).

3. Ein Mietvertrag liegt (in Abgrenzung zu einer Leihe) schon dann vor, wenn der Nutzer nur die Betriebskosten der genutzten Räumlichkeiten zu tragen hat.“

OLG Stuttgart, Az.: 6 W 44/09