(ip/pp) Mit öffentlichen Mietspiegeln ist das so eine Sache: Vermieter, die ihre Mieterhöhungen auf öffentliche Mietspiegel stützen, müssen dem Mieter die Angaben des Mietspiegels für die Wohnung mitteilen. Sie müssen aber nicht die vorgesehene Mietspanne angeben, wenn die Mieter sie dort ohne weiteres ablesen können.

Im konkreten Fall hatte ein Mieter in Berlin eine Wohnung gemietet – und deren Vermieter hatte zur Begründung seiner Mieterhöhung auf den öffentlich bekannt gemachten Berliner Mietspiegel für die westlichen Bezirke verwiesen und darauf, das die betreffende Wohnung in das Mietspiegelfeld J1 einzuordnen ist. Er formulierte: "Gemäß § 558 BGB n.F. reicht es zur Begründung des Erhöhungsverlangens aus, dass der verlangte Mietzins innerhalb der Mietzinsspanne des maßgeblichen Mietspiegelfeldes liegt. …"

In den Berufungsinstanzen war dies Verhalten unterschiedlich bewertet worden, erst der Bundesgerichtshof gab dem Vermieter eindeutig Recht: "Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts ist das Mieterhöhungsverlangen des Klägers in formeller Hinsicht nicht zu beanstanden. Der Kläger hat es insbesondere hinreichend begründet." "Der Vermieter, der sein Erhöhungsverlangen auf einen qualifizierten Mietsspiegel stützt," muss "dem Mieter die Angaben des Mietspiegels für die Wohnung mitteilen. Dabei muss er aber die vorgesehene Mietspanne im Erhöhungsverlangen nicht ausdrücklich angeben, wenn der Mieter sie in dem Mietspiegelfeld ohne weiteres ablesen kann. Außerdem muss der Mietspiegel selbst dem Erhöhungsverlangen nicht beigefügt werden, wenn er im Amtsblatt veröffentlicht und damit allgemein zugänglich ist."