(ip/pp) Über das Thema Mieterhöhung und die Pflicht des Vermieters zur Beifügung eines Mietspiegels hatte der Bundesgerichtshof (BGH) in einem aktuellen Verfahren zu entscheiden. Die Beklagten waren Mieter einer Wohnung der Klägerin in Wiesbaden. Die Klägerin verlangte von den Beklagten die Zustimmung zur Erhöhung der Grundmiete von 374,50 Euro auf 407,54 Euro. Zur Begründung der Erhöhung berief sich die Klägerin unter Erläuterung der betreffenden Mieterhöhung auf den aktuellen Mietpreisspiegel der betreffenden Landeshauptstadt. Die Klägerin wies dabei darauf hin, dass der Mietspiegel unter anderem beim Mieterschutzverein in Wiesbaden erhältlich sei und in ihrem Kundencenter eingesehen werden könne.

Die Beklagten stimmten der Mieterhöhung jedoch nicht zu.

Der BGH entschied dazu letztinstanzlich, dass es für ein ordnungsgemäßes Mieterhöhungsverlangen nicht erforderlich ist, den Mietspiegel beizufügen, wenn dieser im Kundencenter des Vermieters eingesehen werden kann. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist die Beifügung des Mietspiegels zur ordnungsgemäßen Begründung nicht erforderlich, wenn dieser allgemein zugänglich ist. In einem solchen Fall ist es dem Mieter zumutbar, zur Prüfung der Angaben des Vermieters auf den ohne weiteres zugänglichen Mietspiegel zuzugreifen. “Die Beifügung des Mietspiegels ist auch nicht deswegen erforderlich, um eine rechtliche Beratung des Mieters - etwa durch einen Rechtsanwalt - zu ermöglichen, weil dessen Kenntnis von dem Inhalt des Mietspiegels vorausgesetzt werden kann”, so die Richter in ihrer Presseerklärung.

BGH, Az.: VIII ZR 74/08