(IP) Hinsichtlich der Inanspruchnahme von Mietsicherheiten hat sich das Oberlandesgericht (OLG) Oldenburg mit Leitsatz geäußert.

„Kein Ausschluss der Verjährungseinrede gem. § 214 Abs. 2 BGB im Rückforderungsprozess des Hauptschuldners nach Inanspruchnahme eines Bürgen aufgrund einer Bürgschaft auf erstes Anfordern.“

Zwischen den Parteien war streitig, ob die Beklagte die im Wege der Bürgschaft auf erstes Anfordern in Anspruch genommene Mietsicherheit zurückzahlen musste. Die Klägerin war Mieterin der von der Beklagten vermieteten Räumlichkeiten. Das Mietverhältnis endete und das Objekt wurde vereinbarungsgemäß zurückgegeben, wobei ein Übergabeprotokoll erstellt wurde.

Die Klägerin hatte gem. § 5 des Mietvertrages eine Mietsicherheit zu leisten. Sie hatte die im Mietvertrag eingeräumten Möglichkeit in Anspruch genommen, diese Mietsicherheit durch eine selbstschuldnerische Bankbürgschaft zu stellen, die folgende Eigenschaften aufwies: u.a. ohne Hinterlegungsklausel, Zahlung auf erste Anforderung, unter Verzicht auf die Einreden gem. § 768 BGB sowie der Anfechtung und der Aufrechnung gem. § 770 BGB und der Vorausklage gem. § 771 BGB.

Nach Beendigung des Mietverhältnisses war zwischen den Parteien streitig, ob die Klägerin den Verpflichtungen auf Durchführung von Schönheitsreparaturen und Instandhaltung des Mietobjektes aus dem Mietvertrag nachgekommen sei. Die Beklagte setzte der Klägerin eine letzte Aufforderung zur Beseitigung der von ihr behaupteten Mängel am Mietobjekt. Die Klägerin wies diese Ansprüche als unbegründet zurück. Darauf legte die Beklagte der Sparkasse die Bürgschaftsurkunde vor und erhielt von dieser den streitgegenständlichen Betrag ausgezahlt, unter Klarstellung, dass hiermit kein Verzicht auf Einwendungen und Einreden im Rahmen eines etwaigen Rückforderungsprozesses verbunden sei.

Das Originalurteil kann hier abgerufen werden:

OLG Oldenburg, Az.: 11 U 104/17

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