(ip/pp) Ob ein Mieter von seinem ehemaligen Vermieter eine „Mietschuldenfreiheitsbescheinigung“ verlangen kann, die über eine Quittung für die erhaltenen Mietzahlungen hinausgeht, hatte der Bundesgerichtshof jetzt zu entscheiden. Die Kläger waren Mieter einer Wohnung der Beklagten. Sie hatten gekündigt und waren in eine andere Wohnung umgezogen. Da der Vermieter der neuen Wohnung von den Klägern eine "Mietschuldenfreiheitsbescheinigung" verlangte, hatten sie die Beklagte zur Ausstellung einer solchen Bescheinigung aufgefordert. Die Beklagte hatte den mit der Klage zunächst erhobenen Anspruch auf Erteilung von Quittungen über die geleisteten Mietzahlungen sofort anerkannt und entsprechende Quittungen erteilt. Die Abgabe einer von den Klägern geforderten weitergehenden Erklärung des Inhalts, dass die Miete einschließlich vereinbarter Betriebskostenvorauszahlungen für den Mietzeitraum bezahlt worden sei, und dass u. a. ein Nachzahlungsbetrag aus der Betriebskostenabrechnung von knapp 300,- Euro wegen Streitigkeiten noch nicht bezahlt worden sei, hatte sie dagegen verweigert.

Der Bundesgerichtshof hat darauf entschieden, dass ein Anspruch auf Erteilung der begehrten "Mietschuldenfreiheitsbescheinigung" nicht besteht. Der Mietvertrag der Parteien enthält hierzu keine Regelung. Eine solche Verpflichtung bestehe auch nicht als mietvertragliche Nebenpflicht gemäß § 241 Abs. 2 BGB. Eine Verpflichtung zur Auskunft über das Bestehen oder Nichtbestehen von Mietschulden würde voraussetzen, dass der Mieter über Art und Umfang seiner Mietverbindlichkeiten im Ungewissen ist. Hieran fehlt es, da der Kläger unter Zuhilfenahme eigener Zahlungsbelege sowie der von dem Vermieter gemäß §368 BGB geschuldeten und erteilten Quittungen über die von dem Mieter geleisteten Zahlungen ohne weiteres feststellen kann, ob alle mietvertraglich geschuldeten Zahlungen geleistet wären, und auch in der Lage sei, die Erfüllung seiner aus dem Mietvertrag folgenden Zahlungsverpflichtungen zu belegen.

In seiner Presseerklärung fasste der BGH zusammen:

„Die Abgabe einer in ihren Wirkungen unter Umständen weiter reichenden Erklärung kann einem Vermieter hingegen schon wegen einer möglichen Gefährdung eigener Rechtspositionen nicht zugemutet werden. Denn es erscheint nicht fern liegend, dass eine solche Bescheinigung auch als Ausgleichsquittung angesehen werden könnte, durch die der Vermieter auf alle eventuell noch bestehenden Ansprüche gegen den Mieter verzichten würde, oder dass darin ein "Zeugnis gegen sich selbst" liegt, das für ihn beweisrechtlich nachteilig wäre, falls nachträglich noch Streit über den Bestand oder die Erfüllung von Mietforderungen entstehen sollte.“

BGH, Az.: VIII ZR 238/08