(ip/pp) Das Koblenzer Oberlandesgericht (OLG) hatte sich in einer Mietklage mit Nutzungsausfall nach außerordentlicher Kündigung zu beschäftigen, und damit, inwieweit hier der vom Vermieter durch Kündigung aus dem Mietraum Entfernte mit weiteren Zahlungen zu belasten sei.

Im konkreten Fall hatte eine Vermieterin auf die Dauer von fünf Jahren Gewerberaum mit einer Grundfläche von 17,3 qm zum Betrieb eines Schlüsseldienstes vermietet und, nachdem der Mieter das Nutzungsentgelt für vier Monate schuldig geblieben war, die außerordentliche Kündigung des Mietverhältnisses ausgesprochen. Er hatte zudem darauf, nachdem der Mieter fristgerecht ausgezogen war und das Objekt noch einen Zeitraum unvermietet geblieben war, auch für diesen Zeitraum Mietzahlung einzuklagen versucht.

Der ehemalige Mieter widersprach u.a. mit der Behauptung, es sei nicht ernsthaft nach Nachmietern gesucht worden - das Gericht aber gab dem Vermieter Recht: „Hat der Vermieter seine konkreten Bemühungen um Nachmieter hinreichend dargetan, darf der Mieter sich nicht auf pauschales Bestreiten beschränken. Angesichts der Möglichkeit, die vom Vermieter namhaft gemachten Mietinteressenten zu befragen, ist es Sache des ehemaligen Mieters, das Vermietervorbringen zu widerlegen.

... Mit dem Vorwurf, der Vermieter habe sich nicht hinreichend um Nachmieter bemüht, wird ein Unterlassen behauptet. Der ehemalige Mieter muss daher darlegen, dass bei adäquaten Bemühungen des Vermieters frühzeitig ein akzeptabler Nachmieter gefunden worden wäre.“

OLG Koblenz, Az.: 5 U 315/08