(ip/pp) Das zum Nachbarschaftsrecht letztlich auch das des jeweiligen Mieters gehört, das ursprünglich versprochene Niveau der Mitmieter erhalten zu bekommen, besagt ein aktuelles Urteil des Landgerichts (LG) Magdeburg. Dort war hinsichtlich Gewerberäumen versprochen worden, hinsichtlich Mitmietern nur ganz ausgewählte Mitmieter zuzulassen, die von Anspruch her auch nur die Klientel der betroffenen Mieterin ansprachen. Die auf Mietnachzahlung Beklagte besaß ein hochpreisiges Textilgeschäft mit maritimen Marken-Produkten – und plötzlich eröffnete in der Nachbarschaft ein Laden mit u.a. Accessoires und "Klamotten" der u. a. rechtsradikalen Szene. Darauf behielt die Mieterin einen Teil der Miete ein und kündigte dann das Mietverhältnis sogar fristlos.

Die Richter gaben ihr teilweise Recht. Im Leitsatz klingt das wie folgt: "1. Betreibt die Vermieterin ein Mietobjekt mit mehreren Ladengeschäften und lässt sie ursprünglich nur ein ganz bestimmtes Warensortiment zu und nimmt nur streng ausgesuchte Geschäfte mit einem der Gesamtkonzeption entsprechendem Einzelprofil in das Mietobjekt auf, so kann ein "Erst-Mieter" eine Mietminderung in Höhe von 10% geltend machen, wenn die Vermieterin nunmehr entgegen des von ihr selbst propagierten Leistungsprofils einen offensichtlich aus diesem Rahmen fallenden weiteren Gewerbetreibenden (hier: Geschäft mit textilem Warensortiment, welches sich in der rechtsradikalen Szene großer Beliebtheit erfreut) aufnimmt.

2. Ein Kündigungsrecht des Mieters ergibt sich hieraus jedoch nicht. Dies gilt zumindest dann, wenn die Vermietung an dem umstrittenen Laden fahrlässig erfolgte.

LG Magdeburg, Az.: 10 O 907/07