(ip/pp) Zur Fragestellung, welcher gesetzlicher Kündigungsfrist ein von einer juristischen Partei gemietetes Haus, das diese teils als Gewerbe- teils als private Wohnfläche nutzt, unterworfen ist hatte der Bundesgerichtshof in einem aktuellen Urteil zu entscheiden. Die beklagte GmbH hatte im konkreten Fall vom Kläger ein Reihenhaus gemietet und war sich mit diesem bei Abschluss des Mietvertrages darüber einig, dass der betreffende GmbH-Geschäftsführer das Haus bewohnen und die Geschäfte von dort aus betreiben würde. Als dann jedoch durch den Vermieter nach einer gewissen Mietdauer die Kündigung ausgesprochen wurde, waren sich die Parteien im Hinblick auf die unterschiedlichen Kündigungsfristen von § 573c Abs. 1 und § 580a Abs. 2 BGB uneinig, ob es sich um ein Mietverhältnis über Wohnraum oder über Geschäftsräume handelt.

Der BGH rekurierte bei seiner Entscheidung auf die eigene Rechtsprechungstradition: “Bei der Frage, ob ein Mietverhältnis über Wohnraum vorliegt, ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs auf den Zweck abzustellen, den der Mieter mit der Anmietung des Mietobjekts vertragsgemäß verfolgt. Geht der Zweck des Vertrages dahin, dass der Mieter die Räume weitervermietet oder sonst Dritten - auch zu Wohnzwecken - überlässt, sind die Vorschriften des Wohnraummietrechts auf das (Haupt-) Mietverhältnis nicht anwendbar … Entscheidend ist mithin, ob der Mieter die Räume nach dem Vertrag zu eigenen Wohnzwecken anmietet … Dies war hier nicht der Fall.”

Insofern war der Urteilstenor im Leitsatz eindeutig:

Mietet eine juristische Person ein Reihenhaus an, um es teils als Büroraum für ihren Geschäftsbetrieb zu nutzen und teils ihrem Geschäftsführer als Wohnung zur Verfügung zu stellen, handelt es sich um einen der Kündigungsfrist des § 580a Abs. 2 BGB unterliegenden Mietvertrag über Geschäftsräume.“

BGH, Az.: VIII ZR 282/07