(ip/pp) Der Bundesgerichtshof (BGH) hat sich zum in der öffentlichen Diskussion zunehmend kritisierten Phänomen der Abrechnung von Miete nach dem Abflussprinzip geäußert – und diese für immer noch zeitgemäß erklärt. In seinem Leitsatz klingt das so:

„1. §§ 556 ff BGB legen den Vermieter bei der Abrechnung von Betriebskosten nicht auf eine Abrechnung nach dem so genannten Leistungsprinzip fest; auch die Abrechnung nach dem Abflussprinzip ist grundsätzlich zulässig.

2. Nimmt der Vermieter bei den Kosten des Hauswarts einen pauschalen Abzug nicht umlagefähiger Verwaltungs-, Instandhaltungs- und Instandsetzungskosten vor, genügt ein schlichtes Bestreiten des Mieters. Dem Vermieter obliegt es in diesem Fall, die Kosten nachvollziehbar so aufzuschlüsseln, dass die nicht umlagefähigen Kosten herausgerechnet werden können.

3. Die als Teil der Heizkosten abzurechnenden Stromkosten für die Heizungsanlage können geschätzt werden, wenn gesonderte Zähler dafür nicht vorhanden sind. Bestreitet der Mieter den vom Vermieter angesetzten Betrag, hat dieser die Grundlagen seiner Schätzung darzulegen."

Im konkreten Fall ging es um Mieter einer Wohnung, die in ihrem Mietvertrag jährlich abzurechnende Betriebskostenvorauszahlungen vereinbart hatten. Nach Ende des Mietverhältnisses hatte der Kläger Nachzahlungen aus fünf Heizkostenabrechungen sowie aus vier Betriebskostenabrechnungen geltend gemacht.

Der BGH gab dem Vermieter Recht. Die Abrechnungen über die "kalten" Betriebskosten seien wirksam. Eine Abrechnung nach dem Abflussprinzip sei grundsätzlich möglich und verstoße auch nicht gegen Treu und Glauben. Zwar habe der Gesetzgeber im BGB eine Jahresfrist für die Abrechnung aufgenommen, die der Beschleunigung der Abrechnung im Interesse des Mieters und seinem Schutz vor hohen, für die Vergangenheit aufgelaufenen Kosten diene. „Er habe ... aber keine ausdrückliche Entscheidung für ein bestimmtes Abrechnungsprinzip, wie das Zeitabgrenzungsprinzip, getroffen."

BGH, Az.: VIII ZR 27/07