(ip/pp) Der „verlorene Baukostenzuschuss" ist ein beliebtes Mittel, die Baukosten in Mietwohnungen möglichst niedrig zu halten. Zu diesem Vorgehen hat das Düsseldorfer Oberlandesgericht jetzt im Zusammenhang mit Bankfinanzierungen Stellung bezogen und betont, dass in derartigen Fällen zumindest die Schriftform gewahrt sein sollte.

Die Richter fassten im Urteil u.a. zusammen: Die Pflicht des Mieters, die Mieträume ab Rohbau selbst auszubauen (sog. "verlorener Baukostenzuschuss"), unterliegt jedenfalls dann der Schriftform, wenn diese Ausbaupflicht sowohl Voraussetzung für die Finanzierung des Rohbaus als auch für die Erteilung der Baugenehmigung ist. Ist die Schriftform im konkreten Fall nicht gewahrt, verstößt eine auf sie gestützte Kündigung nicht deshalb schon gegen Treu und Glauben, weil die Bank das Mietobjekt finanziert hat, obwohl die Ausbaupflicht nicht beurkundet wurde.

OLG Düsseldorf, Az.: 10 U 122/06