(IP) Ob die Duldung einer Zwangsvollstreckung als anfechtbare Handlung gewertet werden kann, hatte der Bundesgerichtshof zu entscheiden. Der Kläger war Verwalter in einem Insolvenzverfahren, die Schuldnerin überschuldet und nicht mehr in der Lage, der Beklagten Gewerberaummiete zu zahlen. So erwirkte diese einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss, mit dem sie unter anderem die bei zwei Banken unterhaltenen Geschäftskonten der Schuldnerin pfändete.

Darauf erklärte die Schuldnerin in der Erwiderung mit Nachdruck, alles getan zu haben, damit es zu einer Befriedigung der Gläubiger, insbesondere der Vermieterin kommen konnte. In diesem Zusammenhang wies sie darauf hin, dass sie sämtliche Geschäftskunden angewiesen hatte, auf die bekannten, wenn auch gepfändeten Konten weiter die Überweisungen vorzunehmen und nicht von der theoretischen Möglichkeit Gebrauch gemacht hat, auf andere Konten, die der Vermieterin nicht bekannt wären, die Zahlungen vorzunehmen.

Der Kläger focht dann die Zahlungen an die Beklagte von den gepfändeten Konten an. Das Berufungsgericht beschied jedoch, die Beklagte habe als Pfändungspfandgläubigerin nur das erhalten, was ihr bereits aufgrund des Pfändungspfandrechts und des damit erlangten Rechts zur abgesonderten Befriedigung zustand.

Der BGH gab der Schuldnerin Recht. Eine durch Zwangsvollstreckungsmaßnahmen des Gläubigers erlangte Zahlung könne ansonsten der Vorsatzanfechtung unterliegen, wenn eine Schuldnerhandlung oder eine dieser gleichstehende Unterlassung zum Erfolg der Vollstreckungsmaßnahme beigetragen habe. „Unterlässt es der Schuldner, dessen Konten durch seinen Gläubiger gepfändet sind, ein weiteres Konto zu eröffnen und Zahlungen seiner Schuldner auf dieses freie Konto zu leiten, steht diese Unterlassung einer Rechtshandlung nicht gleich.

BGH, Urteil vom 16.01.2014, Az.: IX ZR 31/12


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