(ip/RVR) Über die Rückforderung der Vorschusszahlungen für die Übersendung von Mietobjektlisten eines gewerblichen Anbieters von Mietobjekten hatte das Landgericht Hamburg zu entscheiden.

Vorliegend schlossen die Kläger zu 1. bis 10. „mit der Beklagten einen Vertrag über die Zurverfügungstellung von Informationen über Mietobjekte in Hamburg.“ Hierfür zahlten diese an die Beklagte jeweils 179,00 EUR bzw. 189,00 EUR. Im Gegenzug verpflichtete sich die Beklagte für ein Jahr den Klägern Zugang zu Mietobjektlisten zu geben. Die Kläger fordern von der Beklagten die Rückzahlung der insgesamt 1.830,00 EUR mit der Begründung, die Tätigkeit der Beklagten falle unter das WoVermG, so dass die im Voraus fällige Vergütung gegen § 2 WoVermG verstoße. Widerklagend fordert die Beklagte 69,00 EUR an außergerichtlichen Anwaltskosten, sie über keine Maklertätigkeit aus.
Das Amtsgericht wie die Klage und Widerklage ab, mit der Begründung die Beklagte habe nur eine Ermittlungsmöglichkeit verschafft. Mit der Berufung begehren die Kläger zu 1. bis 9. der Klage statt zu geben in Höhe von 1.651,00 EUR.

Das Landgericht änderte infolge der zulässigen und begründeten Berufung das Amtsgericht Urteil dahingehend ab, dass„der Beklagte wird verurteilt, an die Kläger zu 1. bis 9 insgesamt 1.651,00 EUR zu zahlen. Ihnen steht der Rückzahlungsanspruch nach §§ 5 Abs. 2, 2 Abs. 1, 4, 5 WoVermG i.V.m. 812 Abs. 1 S. 1, Alt. 1 BGB zu, da die geschlossene Vereinbarung unwirksam ist infolge Verstoßes gegen das WoVermG.

Das Landgericht führt aus, dass „Wohnungsvermittler i. S. d. § 1 WoVermG ist, wer den Abschluss von Mietverträgen über Wohnräume vermittelt oder die Gelegenheit zum Abschluss von Mietverträgen über Wohnräume nachweist.“ Diesem steht ein Entgeltanspruch nach § 2 WoVermG „für die Vermittlung oder den Nachweis der Gelegenheit zum Abschluss von Mietverträgen zu, wenn infolge seiner Vermittlung oder infolge seines Nachweises ein Mietvertrag zustande kommt.“

Aufgrund der konkreten und individuellen Informationen der Angebotslisten ist bei der Beklagten von einer Nachweistätigkeit nach § 2 WoVermG auszugehen. Nach der BGH Rechtssprechung liegt ein Nachweis „in der Mitteilung des Maklers an seinen Kunden, durch die dieser in die Lage versetzt wird, in konkrete Verhandlungen über den von ihm angestrebten Hauptvertrag einzutreten“. Wie das OLG Hamburg entschied „wird hingegen nur eine Ermittlungsmöglichkeit für den Interessenten geschaffen, muss er also weitere Maßnahmen ergreifen, um mit den Vermietern in Kontakt zu treten, liegt keine Nachweistätigkeit vor“. Vorliegend übermittelte die Beklagte individuelle Angebote entsprechend der Klägerprofile.

Für das Vorliegen einer Nachweistätigkeit müssen die Wohnungsangebote konkret bezeichnet nebst der Telefonnummer des Vermieters enthalten, um direkt in Kontakt mit dem Vermieter zu treten, ohne weitere Ermittlungen. Dies ist im zu entscheidenden Fall gegeben. Die konkreten Angebotslisten war die Beklagte aufgrund der geschlossenen Vereinbarung mit den Klägern verpflichtet.

„Der Nachweis einer Gelegenheit setzt weiter voraus, dass der nachgewiesene Abschlussberechtigte im Nachweiszeitpunkt zum Abschluss des gewünschten Vertrags im Grundsatz bereit und in der Lage ist.“
Nach der Vereinbarung der Parteien gibt die Beklagte Vermietern kostenlos die Möglichkeit, die Mietimmobilien über diese anzubieten. So dass die Kläger davon ausgehen konnten, „dass die ihnen nachgewiesenen Angebote von Wohnungseigentümern stammen, die grundsätzlich zu einer Vermietung bereit sind.“ Die Angebotslisten der Beklagten sind derart detailliert, dass diese weit mehr enthalten als Zeitungsannoncen. Die Tätigkeit der Beklagten mag mit Internetdiensten vergleichbar sein, aber diese sind kostenlos für den Mietsuchenden, da der Vermieter für die Einstellung des Angebots zu zahlen hat.
Insofern ist die Vereinbarung bezüglich der Vorschussforderung nach § 2 Abs. 5 WoVermG unwirksam.
Die Rückzahlung geleisteter Vergütung kann aus Bereicherungsrecht verlangt werden.

LG Hamburg vom 12.05.2009, Az. 309 S 107/08


Mit freundlicher Unterstützung von:

RVR Rechtsanwälte
Rechtsanwalt Dr. Volker Rabaa

Augustenstr. 124
70197 Stuttgart

Telefon: 0711-16664-0
Telefax: 0711-16664-44
Homepage: www.rvr.de