(IP) Hinsichtlich Höhe der Mietminderung des Mieters und andererseits Schadenersatzes wegen mangelnder Übergabe eines ordnungsgemäß geräumten Mietobjektes hat das Oberlandesgericht (OLG) Zweibrücken entschieden.

„Grundsätzlich ist die Höhe einer Mietminderung nach den Umständen des Einzelfalles zu bestimmen und unterliegt richterlicher Schätzung ... Wird – wie hier – eine geringere Fläche als geschuldet überlassen, ist von der prozentualen Flächenabweichung auszugehen, wobei, soweit es sich nicht um Wohnraummiete handelt, auch der geringere Gebrauchswert bestimmter Flächen zu berücksichtigen sein kann“. „Allerdings umfasst der Schadenersatzanspruch nach § 536a BGB auch entgangenen Gewinn im Sinne von § 252 BGB in der Form einer vereitelten Untervermietung ... Auch dürfen an die Feststellung entgangenen Gewinns wegen der in der Vorschrift des § 252 BGB enthaltenen Beweiserleichterung – „... nach dem gewöhnlichen Verlauf der Dinge oder nach den besonderen Umständen ...“ – keine zu strengen Anforderungen gestellt werden“.

Die Beklagte wurde aus abgetretenem Recht auf Mietzahlungen für Gebäude und Freiflächen in Anspruch genommen. Die Klägerin hatte erstinstanzlich restliche knapp 45.000,- € verlangt und – nachdem die von der Beklagten wegen mangelnder Übergabe des ordnungsgemäß geräumten Mietobjekts – gut 36.000,- € zugesprochen erhalten. Die Parteien hatten darauf den Rechtsstreit aufgrund der von der Klägerin zwischenzeitlichen erhaltenen Zahlung einer Untermieterin der Beklagten in Höhe von ca. 14.000,- € übereinstimmend für teilweise erledigt erklärt. Dennoch verfolgte die Beklagte mit der Berufung ihren weitergehenden Klageabweisungsantrag weiter. Die Parteien stritten im Wesentlichen noch um die Berechtigung zur- und Berechnung der Mietminderung und um weitere von der Klägerin angeführter Gegenrechte, wie Zurückbehaltungsrecht und Schadenersatz.

OLG Zweibrücken, Az.: 6 U 40/14

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