(IP/CP) In einem aktuellen Verfahren vor dem Berliner Kammergericht (KG) ging es um vermeintliche Mietrückstände, die aus Mietminderung resultierten. Der betreffende Mieter hatte aufgrund der ständigen Aufheizung der Räumlichkeiten während der Sommermonate auf Temperaturen von deutlich oberhalb von 30 ° C tagsüber reklamiert, dabei sei ein Arbeiten in den Räumen nur sehr eingeschränkt möglich – und hatte die Miete gekürzt.

 

Dem widersprach das Kammergericht in seinem Leitsatz:

„ Das Überschreiten einer Innenraumtemperatur von 26° C in (ohne Klimatisierung vermieteten) Büroräumen indiziert keinen Sachmangel der Mieträume. Auch bestehen Zweifel, allein aus einer Nichteinhaltung arbeitsschutzrechtlicher Vorschriften, die für den Mieter in seiner Eigenschaft als Arbeitgeber gelten, auf einen mietrechtlichen Mangel zu schließen.“

„ Eine Mietminderung wegen unzumutbarer, auf unzureichendem Wärmeschutz des Gebäudes beruhenden Innentemperaturen setzt in tatsächlicher Hinsicht eine taggenaue Darlegung der gemessenen Innen- und Außentemperaturen voraus.“

Kammergericht Berlin, AZ: 8 U 48/11

 

© immobilienpool.de