(ip/pp) Ob mangelnde Besucherzahlen eines Vermietungsobjekts als Mietmangel angesehen werden können, hatte das Landgericht (LG) Wiesbaden jetzt zu entscheiden. Die Klägerin nahm die Beklagten auf Zahlung rückständigen Mietzinses in Anspruch. Beide Parteien hatten einen Mietvertrag über eine in einem Einkaufszentrum gelegene Gewerbefläche geschlossen. Den von ihnen nach diesem Mietvertrag geschuldeten Mietzins hatten die Beklagten nur bis zu einem bestimmten Zeitpunkt vollständig gezahlt, danach nur zum Teil oder aber überhaupt nicht.

Der Mietzins betrug ursprünglich knapp 4.000,- Euro brutto. Entsprechend der mietvertraglichen Regelung erhöhte er sich nach einiger Zeit um knapp 100,- Euro, und darauf noch einmal um weitere 50,- Euro. Die Beklagten forderten darauf von der Klägerin eine Anpassung des Mietzinses. Die Klägerin, die bereits zuvor eine Reduzierung des Mietzinses abgelehnt hatte, ging darauf nicht ein. Sie behauptete, die Beklagten seien weder berechtigt, den Mietzins zu mindern, noch befugt, eine Anpassung desselben zu verlangen. Dass die Beklagten mit dem von ihnen betriebenen Ladengeschäft bisher nicht die erhofften Umsätze getätigt hätten, stelle nichts dar, wofür sie, die Klägerin, als Betreiberin des Einkaufszentrums verantwortlich gemacht werden könnte. Tatsächlich oder vermeintlich hinter den Erwartungen zurückbleibende Umsätze in dem Ladengeschäft der Beklagten oder in dem Einkaufszentrum insgesamt stellten keinen Sachmangel dar, auf Grund dessen die Beklagten berechtigt wären, den Mietzins zu mindern. Ob mit dem fraglichen Mietobjekt die erhofften Umsätze getätigt werden könnten, falle in die Risikosphäre der Beklagten als Mieter und Betreiber des fraglichen Ladengeschäfts. Dass das Ladenlokal in einem Einkaufszentrum gelegen sei, zwinge ohne das Hinzutreten besonderer Umstände zu keiner anderen Sicht der Dinge. Derartige Umstände lägen hier aber nicht vor.

Insbesondere treffe nicht zu, dass sie, die Klägerin, die Beklagten aus Anlass der Vertragsverhandlungen getäuscht habe. Wenn im Vorfeld des Vertragsschlusses von bestimmten Besucherzahlen die Rede gewesen sei, so nicht etwa im Sinne einer Garantie, sondern einer Erwartung, die auch von ihr, der Klägerin, gehegt worden sei. Ob die Beklagten ihrer Kalkulation bestimmte Besucherzahlen zugrunde gelegt hätten, sei ihr, der Klägerin, nicht bekannt. Auch treffe nicht zu, dass von ihr, der Klägerin, angeblich zugesagte Besucherzahlen mit der Höhe des Mietzinses korrespondiert hätten. Die Beklagten interpretierten insoweit den Mietvertrag unzutreffend. Aus diesem ergebe sich unmissverständlich, dass eine umsatzabhängige Miete nur für den Fall des Erreichens beziehungsweise Überschreitens eines bestimmten Umsatzes fällig werde. Die umsatzunabhängige Miete schuldeten die Beklagten in jedem Fall.

Das Landgericht Wiesbaden fasste im Leitsatz zusammen:

“1. Hinter den Erwartungen zurückbleibende Besucherzahlen eines Ladenlokals in einem Einkaufszentrum stellen keinen Mangel im Sinne des Gewährleistungsrechts des Mietrechts dar. Die Eignung der Räumlichkeiten werden allenfalls mittelbar tangiert, was jedoch keinen erheblichen Mangel im Sinne der §§ 536ff. BGB begründet.

2. Das Verwendungs- und Gewinnerzielungsrisiko trifft innerhalb eines Mietvertrages vertragstypischerweise den Mieter; eine Risikoabwälzung im Wege einer Vertragsanpassung nach § 313 BGB auf den Vermieter ist ausgeschlossen.”

LG Wiesbaden, Az.: 7 O 116/08