(ip/pp) In einem aktuellen Verfahren vor dem Kammergericht Berlin ging es um die Frage, inwieweit einzelne Kratzer in einer Schaufensterfront einen Mietmangel ausmachen können. Die Vorinstanz Landgericht hatte bereits eine Klage wegen diesbezüglich reduzierter Miete zu Recht abgewiesen, so das Kammergericht, da die Forderungen durch die Aufrechnung der Beklagten mit dem Anspruch gemäß § 536a Abs. 2 BGB wegen der Kosten des Austauschs der Scheiben erloschen waren. Der Senat teilte ferner die Ansicht des Landgerichts, dass die Beklagte mittels der Zeichnung bzw. Einzeichnungen in den Grundriss sowie die Fotos die betreffenden Scratching-Schäden hinreichend dargelegt habe. Es sei dabei davon auszugehen, dass sich diese der Art nach so darstellen, wie es auf einem eigens gefertigten Fotos ersichtlich sei. Sicherlich müsse zur Beurteilung der Erheblichkeit der Mängel schon wegen des wiederkehrenden, nicht vermeidbaren Aufwandes auch der jeweilige der Klägerin noch zumutbare Kostenaufwand berücksichtigt werden, sodass das äußere Erscheinungsbild in einem erheblicheren Umfang beeinträchtigt sein müsse, um jeweils einen Mangel zu begründen bzw. eine Mängelbeseitigung zu erfordern.

Soweit die Klägerin meinen, der aus den Fotos ersichtliche Umfang sei noch zumutbar, vermochte der Senat diese Einschätzung nicht zu teilen. Die Grenze sei nicht erst erreicht, wenn die Kratzer den Lichteinlass vollständig verhindern. Das großflächige Verteilen der "Scratchings" auf mehreren Scheiben überschreite die hinnehmbare Grenze auch unter Berücksichtigung der Lage des Gebäudes.

"Großflächige Kratzer auf mehreren Scheiben eines Supermarkts, die durch das so genannte Scratching entstanden sind, stellen einen Mietmangel dar, sofern hierdurch eine erhebliche Beeinträchtigung des äußeren Erscheinungsbildes gegeben ist. Dass die Kratzer den Lichteinfall vollständig behindern, ist dagegen für die Annahme eines Mangels nicht nötig.”

Kammergericht Berlin, Az.:22 U 24/08